Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre

Die Metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre, erschienen 1797 als selbständiger erster Teil der Metaphysik der Sitten des Philosophen Immanuel Kant. Sie gliedern sich in zwei Teile: das Privatrecht und das öffentliche Recht. Die Rechtslehre ist bei Kant nicht das aus der Vernunft hervorgehende System der Rechte, sondern der Rechtspflichten. Grundlage aller Rechtspflichten ist das allgemeine Rechtsgesetz.

Rechtspflichten sind nach Kant Pflichten, deren Erfüllung äußerlich erzwungen werden kann. Sie sind Gegenstand einer möglichen äußeren Gesetzgebung. Mithin ist der Unterschied ethischer Pflichten bzw. Tugendpflichten einerseits und Rechtspflichten andererseits nicht primär ihr Inhalt, sondern die Triebfeder, die im Gesetz mit der Pflicht verbunden ist. Bei Rechtspflichten kann dies eine äußere Triebfeder sein, bei ethischen Pflichten muss dies eine innere Triebfeder sein.

Kant nennt drei grundlegende Rechtspflichten, nämlich 1. die innere Rechtspflicht "Sei ein ehrbarer Mensch" oder "Lasse dich von anderen nicht zum Mittel machen, sondern sei für sie zugleich Zweck", 2. "Verletze nicht das Recht anderer" und 3. "Tritt in einen Zustand, in dem das Recht aller Individuen gesichert sein kann."

Kant bestimmt außerdem ein "angeborenes", "inneres" Recht, das jedem Menschen als Mensch zukommt. Es ist das "Recht der Menschheit in der Person eines jeden" oder das Menschenrecht, nämlich die "Freiheit (Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür) sofern sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann". Das angeborene Recht nennt Kant auch das "innere Mein und Dein".

Das Privatrecht der Rechtslehre enthält die Prinzipien des äußeren Mein und Dein, also der äußeren erwerblichen Rechte. Kant kennt drei mögliche Gegenstände des äußeren Mein und Dein, nämlich 1. körperliche Gegenstände oder Sachen, 2. die Willkür einer anderen Person und 3. den Zustand einer anderen Person im Verhältnis auf das erwerbende Subjekt. Die vernunftrechtliche Grundlage des äußeren Mein und Dein ist das "rechtliche Postulat der praktischen Vernunft": "Es ist möglich einen jeden äußeren Gegenstand meiner Willkür als das Meine zu haben." Kant rechtfertigt diesen Satz als Bedingung der Möglichkeit der äußeren Freiheit in Bezug auf den Gebrauch äußerer Willkürgegenstände.

Das Recht in Bezug auf Sachen ist das (Privat-)Eigentum. Dem Eigentum liegt ein intelligibles Besitzverhältnis zugrunde. Etwas Äußeres rechtlich zu besitzen, bedeutet nicht auch Inhaber des äußeren Gegenstandes zu sein, sondern das Subjekt ist auch dann rechtlicher Besitzer von etwas, wenn er den Gegenstand nicht aktuell physisch besitzt. Kant nennt als Beispiel eine Apfel, den icht nicht in der Hand halten muß, um ihn rechtlich zu besitzen, oder das Stück Land, auf dem ich nicht stehen muß, damit es mein ist. Gleiches gilt aber auch für die Willkür und den Zustand anderer Personen.

Ich besitze die Willkür einer anderen Person, wenn mir der andere etwa versprochen hat, eine bestimmte Leistung für mich zu erbringen. Liegt diesem Versprechen ein rechtsverbindlicher Vertrag zugrunde, so kann ich den anderen zur Erfüllung des Vertrags zwingen. In diesem Sinne bin ich Besitzer der Willkür einer anderen Person, weil ich den anderen zu einer Handlung rechtlich zwingen kann.

Kants Konzept eines "auf dingliche Art persönlichen Rechts" ist schon von seinen Zeitgenossen kritisch gesehen worden. Gemeint ist damit das Ehe-, Hausherrn- oder Familienrecht. In der Ehe, so meint Kant, besitzen sich die Ehegatten gegenseitig und zwar "auf dingliche Art". Dies bedeutet etwa, dass sie sich gegenseitig zwingen können, im Zustand der Gemeinschaft zu verbleiben.

Das Sachenrecht besteht bei Kant wesentlich aus der Lehre von der ursprünglichen Erwerbung, die ausschließlich auf den Bodenerwerb bezogen wird. Ein Stück des Erdboden kann ursprünglich durch "prima occupatio" (Erstinbesitznahme) erworben werden. Das Recht des ersten Besitzers gründet sich auf dem rechtlichen Postulat der praktischen Vernunft, dem zufolge es möglich ist, jeden äußeren Willkürgegenstand, der noch keinem gehört, rechtlich zu besitzen.

Das Gegenstück zum Recht der Erwerbung ist die Pflicht aller anderen, sich des vom Besitzer nicht genehmigten Gebrauchs des Gegenstandes zu enthalten. Diese Pflicht kann nicht in der einseitigen und völlig willkürlichen Handlung des Erwerbenden begründet sein. Sondern die Pflicht des Nichtgebrauchs hat ihren Grund im notwendig vereinigten Willen aller Erdbewohner, äußere Gegenstände überhaupt gebrauchen zu können. Nach Kant ist es notwendig, dass alle Individuen akzeptieren, dass der erste Besitzer einer Sache (insbesondere eines Stücks Land) ein Recht hat, diesen Gegenstand ausschließlich und dauerhaft zu gebrauchen, d. h. dass er von allen anderen als Eigentümer anerkannt wird. Die rechtliche Erwerbung findet daher vernunftrechtlich unter der Idee der notwendig vereinigten Willkür aller Individuen statt. Gäbe es dieses vernunftrechtliche Korrektiv des Rechts des ersten Besitzers nicht, wäre die prima occupatio Faustrecht.

Obwohl es also nach Kant natürliche Rechte, d. h. Rechte im Naturzustand, gibt, ist es dennoch notwendig, dass alle Individuen miteinander in einen Zustand treten, in dem jedem das Seine gesichert werden kann. Denn dies ist im Naturzustand nicht der Fall. Die vernunftrechtlichen Prinzipien gelten hier zwar, sie haben aber noch keine Durchsetzungsmacht. Diese haben sie erst im Staat. Daher gibt es eine Rechtspflicht, in den Staat einzutreten. Auch dies geschieht wiederum unter der Idee des allgemein-vereinigten Willens.


Kategorie: Philosophisches Werk

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