Misstrauensvotum
Als Misstrauensvotum bezeichnet man einen mehrheitlichen Parlamentsbeschluss, der die Regierung, den Regierungschef oder einen Minister abwählt. Ein konstruktives Misstrauensvotum beinhaltet einen Vorschlag für die Neubesetzung der enthobenen Ämter.
Dem Votum geht der Misstrauensantrag voraus. In den Verfassungen der meisten Staaten muss er von einer Mindestanzahl von Abgeordneten unterstützt werden (z. B. einem Viertel) und die Abstimmung nach einer bestimmten Frist stattfinden.
In Deutschland hat der Bundestag gegenüber dem Bundeskanzler nur die Möglichkeit eines konstruktiven Misstrauensvotums. Laut Verfassung reicht zur Abwahl die absolute Mehrheit durch den Bundestag. Das Misstrauensvotum gibt es auch in Landesparlamenten und Stadträten.
In anderen Staaten (z. B. Österreich) bestehen weniger Einschränkungen des Verfahrens, während die Schweiz statt des Misstrauensvotums andere Kontrollmöglichkeiten vorsieht.
Konstruktives Misstrauensvotum
zur Situation in Deutschland, siehe Hauptartikel Konstruktives Misstrauensvotum (Deutschland)
Beim konstruktiven Misstrauensvotum wird einem Regierungschef vom Parlament dadurch das Misstrauen ausgesprochen, dass es zugleich mit der Abwahl des alten Regierungschefs einen neuen wählt. Dies ist in Art. 67 Abs. 1 Grundgesetz als einzige Möglichkeit des Bundestags geregelt, den einmal gewählten Bundeskanzler wieder abzusetzen.
Bisher gab es zwei Versuche eines konstruktiven Misstrauensvotums in der Bundesrepublik Deutschland:
- am 27. April 1972 ein gescheitertes gegen Willy Brandt, bei dem Rainer Barzel nicht die erforderliche Mehrheit erhielt, und
- am 1. Oktober 1982 ein erfolgreiches gegen Helmut Schmidt, bei dem Helmut Kohl gewählt wurde.
Das konstruktive Misstrauensvotum als ausschließliche Möglichkeit der Absetzung wurde nach den Erfahrungen aus der Weimarer Republik eingeführt, in der bereits die absolute Mehrheit ohne Neuwahl eines neuen Regierungschefs genügte, einen Kanzler abzuwählen (destruktives Misstrauensvotum). Da es insbesondere für politisch sehr gegensätzliche Fraktionen wesentlich einfacher ist, einem Kanzler das Vertrauen zu entziehen, als sich auf einen neuen Kanzler zu einigen, kam es zu häufigen Regierungswechseln, Minderheitsregierungen und allein auf Notverordnungen des Reichspräsidenten gestützte Kabinette. Der Parlamentarische Rat erkannte bei Beratung des Grundgesetzes darin eine der wesentlichen Ursachen für das Scheitern der Weimarer Republik und den Aufstieg der Nationalsozialisten und verständigte sich deshalb auf die ausschließliche Einführung des konstruktiven Misstrauensvotum.
Ähnliche Regelungen sind auch in vielen Landesverfassungen vorgesehen.
Im Verteidigungsfall kann der Gemeinsame Ausschuss dem Bundeskanzler nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder das Misstrauen aussprechen und gleichzeitig einen anderen Bundeskanzler wählen.
Destruktives Misstrauensvotum
Bei einem destruktiven Misstrauensvotum kann der Regierungschef mit der Mehrheit der Mitglieder im Parlament abgewählt werden, ohne dass zugleich ein neuer Regierungschef gewählt wird.
Die Weimarer Verfassung sah in Artikel 54 außerdem vor, dass nicht nur der Reichkanzler durch ein destruktives Misstrauensvotum abgewählt werden konnte, sondern auch jeder Reichsminister für sich.
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