Mitzuführende Ausrüstungsgegenstände im KFZ

Dazu zählen die vom KFZ-Lenker verpflichtend mitzuführenden (und vom Zulassungsbesitzer bereitzustellenden) Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.

Sie sind national und je nach Fahrzeugart unterschiedlich. Hier sind einige Beispiele aufgezählt:

Im Gegensatz dazu sind im PKW Reserverad, Reservekanister, Sicherungen, Nothammer usw. keine mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände, da das Mitführen dieser freiwillig und daher bei der wiederkehrenden Begutachtung (D: TÜV, A: § 57a KFG Pickerl) nicht zu überprüfen ist. In manchen Ländern (z.B. in Griechenland) ist das Mitführen von Reservekanistern verboten oder auf bestimmte Mengen Treibstoff begrenzt.

In Österreich ist das Mitführen dieser Gegenstände im Kraftfahrgesetz 1967 §§ 102 und 103 sowie anderen einschlägigen Transportgesetzen geregelt.

Ausrüstungsgegenstände

See also: Mitzuführende Ausrüstungsgegenstände im KFZ, Anhänger, Feuerlöscher, Gefahrgut, KFZ-Verbandkasten, Kroatien, Prüfplakette in Österreich, Reserverad, Sicherung, Unterlegkeil