Mitzuführende Ausrüstungsgegenstände im KFZ
Dazu zählen die vom KFZ-Lenker verpflichtend mitzuführenden (und vom Zulassungsbesitzer bereitzustellenden) Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.
Sie sind national und je nach Fahrzeugart unterschiedlich. Hier sind einige Beispiele aufgezählt:
- Warndreieck(Pannendreieck)
- KFZ-Verbandkasten
- Warnweste
- Unterlegkeile (bei Anhängern und KFZ über 3,5t höchstem zulässigem Gesamtgewicht)
- Lampenbox(skandinavische Länder), sowie bei in Österreich zugelassenen Autobussen.
- Feuerlöscher (z.B. in Kroatien, bei Gefahrguttransporten) sowie bei in Österreich zugelassenen Autobussen.
- Reserverad (bei PKW-Anhänger) sowie bei in Österreich zugelassenen Autobussen.
Im Gegensatz dazu sind im PKW Reserverad, Reservekanister, Sicherungen, Nothammer usw. keine mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände, da das Mitführen dieser freiwillig und daher bei der wiederkehrenden Begutachtung (D: TÜV, A: § 57a KFG Pickerl) nicht zu überprüfen ist. In manchen Ländern (z.B. in Griechenland) ist das Mitführen von Reservekanistern verboten oder auf bestimmte Mengen Treibstoff begrenzt.
In Österreich ist das Mitführen dieser Gegenstände im Kraftfahrgesetz 1967 §§ 102 und 103 sowie anderen einschlägigen Transportgesetzen geregelt.
Ausrüstungsgegenstände
