Mutterschutzgesetz
Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (MuSchG) soll werdende Mütter vor ungesunder Beschäftigung schützen.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Mutterschutzgesetz |
| Voller Titel: | Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | MuSchG |
| FNA: | 8052-1 |
| Verkündungstag: | 24. Januar 1952 (BGBl. I 1952, S. 69) |
| Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, S. 2190) |
Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter, in Kraft seit 24. Januar 1952, wurde zuletzt am 14. November 2003 geändert.
Die wichtigste Regelung im § 3 lautet:
- (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
- (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Nach der Entbindung gilt laut § 6:
- (1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. ...
§ 4 verbietet des Weiteren, dass werdende Mütter mit schweren Arbeiten beschäftigt werden, wie schweres Heben, Fließbandarbeit und Akkordarbeit.
Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz werden als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das Mutterschutzgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.
Inhaltsübersicht
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Beschäftigungsverbote
- Abschnitt 2a: Mutterschaftsurlaub
- Dritter Abschnitt: Kündigung
- Vierter Abschnitt: Leistungen
- Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
- Sechster Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Siebenter Abschnitt: Schlussvorschriften
Weblinks
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