Nachtzeit

Unter Nachtzeit versteht man im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr (§ 758 a Abs. 4 ZPO). Zu dieser Zeit ist eine Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher (z. B. Pfändung) in einer Wohnung nur mit richterlicher Durchsuchungsanordung zulässig.

Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, liegt ein Verfahrensmangel vor, der mit der Erinnerung angegriffen werden kann. Erteilt der Richter die Anordung, obwohl er sie nicht erteilen durfte, ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde möglich.

Im deutschen Strafverfahrensrecht ist unter Nachtzeit gem. § 104 Abs. 3 StPO der Zeitraum von 21:00 Uhr bis 4:00 Uhr (1. April bis 30. September) bzw. von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (1. Oktober bis 31. März) zu verstehen. Während der Nachtzeit dürfen Wohnungen, Geschäftsräume und befriedete Besitztümer nur unter bestimmten Umständen durchsucht werden, z. B. bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug.

Auch für die Ahndung von unzulässigem Lärm (§ 117 OWiG) gelten in der Nacht strengere Maßstäbe.

siehe auch

Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Nachtzeit, Befriedetes Besitztum, Beschwerde, Durchsuchung (Recht), Erinnerung (Recht), Gefahr im Verzug, Gerichtsvollzieher, Ordnungswidrigkeit, Ordnungswidrigkeitengesetz