Ne bis in idem
Ne bis in idem (lateinisch für: [Man soll] nicht zweimal für dieselbe Sache [vor Gericht gestellt werden].) ist ein juristischer Grundsatz nach Gratianus und bedeutet, dass ein Täter nicht zweimal wegen derselben prozessualen Tat vor Gericht gestellt werden darf. Dieser Grundsatz ist für jeden fairen Strafprozess maßgeblich und findet sich in unterschiedlichen Gestaltungen in allen modernen (Straf-)Rechtsordnungen wieder. Das Verbot der Doppelbestrafung ist für den Einzelnen ein Grundrecht, man spricht von sog. Justizgrundrechten.
Regelungen in Deutschland
Eine prozessuale Tat wird also durch ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich endgültig rechtlich bewertet, der rechtliche Vorwurf (konkreter Verstoß gegen die Rechtsordnung in Form einer bestimmten Strafrechtsnorm) an den Täter ist für weitere Prozesse nicht mehr verwertbar, es liegt insofern ein Strafklageverbrauch vor.
So kann ein Täter, der rechtskräftig wegen eines Totschlags verurteilt wurde, nicht nach Abschluss des Verfahrens noch einmal wegen Mordes an derselben Person angeklagt werden, wenn die Mordmerkmale später erst festgestellt wurden.
Ausnahmen von diesem in Art. 103 III GG geschützten Grundsatz sind nur in eng begrenzten Fällen möglich, nämlich wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird. Dafür sieht die StPO - erst recht zu Lasten des Angeklagten - sehr enge Voraussetzungen vor.
Das Nichtvorliegen eines Strafklageverbrauchs im Sinne von Art. 103 III GG (ne bis in idem) ist wesentliche Verfahrensvoraussetzung.
Zu unterscheiden ist zwischen:
- unbeschränktem Strafklageverbrauch zum Beispiel durch
- Sachurteil über die gleiche prozessuale Tat,
- Prozessurteil über dieselbe prozessuale Tat (§ 260 III StPO), falls darin von einem unbehebbaren Verfahrenshindernis ausgegangen wird.
- Einstellung nach § 153a I Nr. 5 StPO mit Auflagenerfüllung.
Nicht zu einem Strafklageverbrauch führen in der Regel ausländische Urteile, es sei denn, es bestehen internationale Abkommen der beteiligten Länder hierüber.
- beschränktem Strafklageverbrauch zum Beispiel bei
- erfolgloser Klageerzwingung,
- Ablehnungsbeschluss bzgl. Verfahrenseröffnung; § 211 StPO,
- Erlassablehnung eines Strafbefehls durch den Richter; § 408 II StPO,
- Absehen von Verfolgung;
- Einstellung nach § 153 II StPO.
Regelungen im europäischen Strafrecht
Innerhalb des europäischen Strafrechts ist der Grundsatz des ne bis in idem in verschiedenen zwischenstaatlichen Übereinkommen normiert. Die wichtigste Regelung findet sich mittlerweile in Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).
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