Nichtigerklärung (Ehe)

Die Rechtswissenschaft bezeichnet einen Rechtsakt (Ehe, Vertrag, Kündigung, Genehmigung, Gesetz, Satzung, usw.) als unwirksam (auch: nichtig), wenn er nicht wirksam ist, also keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, von niemandem beachtet werden muss, sozusagen rechtlich nicht existent ist.

Nach österreichischem Recht kann eine Ehe aus folgenden Gründen für nichtig erklärt werden:

Zur Klage befugt ist der Staatsanwalt und jeder Ehegatte.

Nach deutschem Recht bezeichnet man diesen Vorgang als Nichtigkeit und ist den oben genannten Gründen zumindest ähnlich. Nichtigkeitsgründe waren und sind (zumindest bis 1980) nach Ehegesetz § 17-22 folgende Gründe:

Der Nichtigkeitsgrund wegen Ehebruchs ist seit 1. Juli 1977 unwirksam.

Siehe auch: Rechtswidrigkeit, Stichwortverzeichnis Recht, Nichtigkeit.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Nichtigerklärung (Ehe), Ehebruch, Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit, Staatsanwalt, Stichwortverzeichnis Recht