Notar

Ein Notar (lat. notarius, Geschwindschreiber) beurkundet Rechtsgeschäfte und beglaubigt Unterschriften. Notar kann in Deutschland nur ein deutscher Staatsbürger werden, der zum Richteramt befähigt ist, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz). Der Erstbewerber darf nicht älter als 60 Jahre sein und kann sein Amt bis zu seinem 70. Lebensjahr ausüben. Insgesamt gibt es in Deutschland etwa 10.000 Notare.

Notare werden unterschieden in

Inhaltsverzeichnis

Bestellung zum Notar

Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich bei der Landesjustizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später als Notar arbeiten will. Von dieser wird man, nach entsprechender Eignung zum Notarassessor ernannt und nach Anhörung der örtlichen Notarkammer von dessen Präsidenten an einen Notar überwiesen. Der Dienst als Notarassessor geht über drei Jahre.

Nach seiner Zeit als Assessor wird dem künftigen Notar ein Amtssitz zugewiesen. Das sind Städte unter 100.000 Einwohner oder, wenn mehr Einwohner, ein Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk. Der Amtsbereich eines Notars umfasst den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

Nach Anhörung der Notarkammer bestellt die Landesjustizverwaltung den neuen Notar und überreicht ihm seine Bestellungsurkunde mit Nennung des Amtsbezirkes, dem Ort des Amtssitzes und der Dauer seiner Bestellung. Vor dem Präsidenten des Landesgerichts legt er seinen Amtseid ab. Erst dann kann er tätig werden.

Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars als Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, können dies auch weiterhin. Dazu muss der bewerbende Anwalt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Seine Bestellung verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars.

Bevor ein Notar oder Anwaltsnotar mit der Arbeit beginnen kann, muss er eine Berufshaftpflichversicherung abgeschlossen haben, um im Falle eines Schadens aufgrund seiner Tätigkeit abgesichert zu sein. Erlischt diese während seiner Tätigkeit, kann er des Amtes enthoben werden.

Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, unterliegen aber, weil sie das Recht vertreten, der Aufsicht der Landesjustizverwaltung (siehe Bundesnotarordnung, BNotO). Sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Haupttätigkeiten

Die Haupttätigkeit der Notare ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. Die Kerntätigkeit besteht regelmäßig im Bereich der Grundstücksübertragung und der damit verbundenen beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte, wie insbesondere die Beurkundung von Grundschulden für finanzierende Dritte, namentlich Kreditinstitute (Banken und Sparkassen). Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit stehen ihm Dienstsiegel zur Verfügung. Des Weiteren ist der Notar verpflichtet, seine Parteien (Kunden) zu betreuen und in juristischen Fragen so "umfassend" zu beraten, daß er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder von denen er betroffen ist sowie in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen zu haften hat, wobei eine Haftung über die gesetzlich vorgeschriebene Notarhaftpflichtversicherung zunächst abgedeckt ist.

Hauptberufliche Notare

Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben. Eine bezahlte Nebentätigkeit kann nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein. Hauptberufliche Notare müssen nach erfolgreichem Abschluß des rechtswissenschaftlichen Studiums und des Referendariats eine dreijährige Fachausbildung absolvieren.

Die Gebühren des Notars richten sich nach der Art seiner Tätigkeit. Diese sind der Kostenordnung zu entnehmen.

Als Träger eines öffentlichen Amtes hat der Notar im Rahmen seiner Dienstzeit erreichbar zu sein. Daher muss eine Abwesenheit, etwa durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen, der Fachaufsichtsbehörde angezeigt werden, damit ein Notarvertreter bestellt werden kann. Dieser muss die Fähigkeit haben, das Notaramt zu bekleiden, also auch Deutscher sein und über das zweite juristische Staatsexamen verfügen.

Anwaltsnotar

Der Anwaltsnotar ist Rechtsanwalt und gleichfalls Notar. Er übt seine (Amts-)Tätigkeit in Gemäßheit mit der jeweiligen Beschäftigung als Rechtsanwalt oder Notar insbesondere in Übereinstimmung mit den entsprechenden Berufsordnungen aus.

Nach Bundesländern verschieden sind Anwaltsnotare und ausschließlich als Notare tätige Notare (Nur-Notariate) vorzufinden. Anwaltsnotare finden sich in Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens, Hessen und Teilen Baden-Württembergs. Auf Grund deren Besonderheiten wird dem Anwaltsnotar neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auch die Berufsausübung als Notar gestattet. Dabei unterliegt der Anwaltsnotar unterschiedlichen rechtlichen Berechtigungen oder Verpflichtungen je nach Art seiner jeweiligen Tätigkeit. Als Rechtsanwalt hat er in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften die Interessen der Mandanten zu vertreten. Als Notar hat er die daraus folgenden Amtspflichten einzuhalten und den Parteien als unabhängiger Rechtsberater neutral zur Verfügung zu stehen, insbesondere unparteiisch zu sein. Daraus ergeben sich verschiedene Vor- und Nachteile des Anwaltsnotariats. Die Zulassung erfolgt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften, die unterschiedlich geregelt und nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als durchaus problematisch zu werten sind.

Amtsnotare

Besonderheiten gelten aus historischen Gründen gemäß §§ 114, 115 BNotO in Baden-Württemberg. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart (württembergisches Rechtsgebiet) gibt es neben hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren auch beamtete Notare (Bezirksnotare). Diese erwerben die Befähigung zum Amt eines Bezirksnotars durch eine besondere Ausbildung an der Notarakademie und Ablegung der Notarprüfung. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (badisches Rechtsgebiet) hingegen gibt es ausschließlich beamtete Notare mit der Befähigung zum Richteramt.

Die Bezirksnotare im Bezirk des Oberlandesgericht Stuttgart sind auch als Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftsrichter tätig. Die Amtsnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind auch als Nachlass- und Grundbuchrichter tätig.

Die Notarakademie Baden-Württemberg [http//:www.notarakademie.de] ist die Studieneinrichtung für die Notaranwärter im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Bezirksnotars in Württemberg. Nach einem fünfjährigen Studium, das neben dem fachwissenschaftlichen Inhalten auch sehr stark praxisorientiert ist, erwerben die Studenten mit erfolgreicher Absolvierung der Notarprüfung die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars. Die Notarakademie Baden-Württemberg ist darüber hinaus auch für die Fortbildung der beamteten Notare in Baden-Württemberg und für Auskünfte nach § 4 1. VVLFGG über das internationale Privatrecht (IPR) zuständig. (IPR-Auskünfte werden allerdings nur Gerichten und staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg erteilt.)

Vergütung

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach der Kostenordnung (KostO). Diese müssen vom Notar erhoben werden, abweichende Kostenvereinbarungen mit ermässigten oder erhöhten Kosten sind unwirksam (§140 S.2 KostO). In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Kosten zugeordnet.

Weblinks

Notarsuche:

Kammern und Verbände:

Fachinformationen und Institute:

Gesetze


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See also: Notar, 1. April, 1961, Amtsgericht, Anwalt, Deutschland, Grundbuch, Kostenordnung, Latein