Notwehr
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 32 Abs. 2 StGB).
Kennzeichnend für die Notwehr sind daher eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung
Sämtliche Individual-Rechtsgüter (siehe beispielsweise die unter § 34 S.1 StGB aufgeführten Rechtsgüter "Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum") werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung alleinige Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist.
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Notwehrlage
Die Notwehrlage wird durch das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gekennzeichnet.
Unter einem Angriff versteht man dabei den Entschluss eines Menschen, ein absolutes Recht eines anderes Menschen zu verletzen. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn jemand zur Verwirklichung eben dieses Entschlusses unmittelbar ansetzt und der Angriff noch nicht abgschlossen ist. Maßstab für das "unmittelbare Ansetzen" ist hier die Wertung des § 22 StGB. Der vorliegende Angriff muss rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit des Angriffs entfällt immer dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift (beispielsweise Notwehr oder Notstand). Daher ist Notwehr gegen eine Notwehrhandlung nicht möglich.
Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn durch sie der Angriff adäquat abgewehrt werden kann und keine mildere Abwehrmaßnahme möglich ist.
Notwehrhandlung
Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt.
Verteidigungshandlung
Eine Handlung, die ansonsten strafbar wäre, ist nicht rechtswidrig, wenn sie durch Notwehr geboten ist. Die Gebotenheit ist zwar ein weniger strenger Wertungsmaßstab als die Verhältnismäßigkeit, verbietet aber überzogene Notwehrhandlungen. So ist grundsätzlich keine Abwägung von dem verteidigten Rechtsgut gegenüber dem durch die Notwehrhandlung verletzten Rechtsgut erforderlich. Denn der Handelnde verteidigt nicht nur das eigene Rechtsgut sondern auch die Rechtsordnung: "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen." Daher sind lebensgefährliche Verteidigungshandlungen gegen Diebe selbst dann zulässig, wenn es sich um keine wertvollen Gegenstände handelt (z.B. Schießen auf Obstdiebe; so das Reichsgericht in RGSt 55,82 vom 20.9.1920 "Obstdiebfall"), doch könnte die Handlung nicht geboten sein, wenn sie sich gegen offensichtlich Schuldunfähige richtet (Schießen mit Flinte auf Kinder, die Kirschen vom Baum stehlen, (streitig, Stichwort: "Kirschbaumfall"). Zudem ist die Bewertung durch Gerichte auch abhängig vom Wandel der allgemein akzeptierten Werte. So ist es fraglich, ob ein gleichartiger Fall wie der "Obstdiebfall" von 1920 heute noch mit Freispruch enden würde.
Insgesamt ist die Antwort auf die Frage, wo die Grenzen der Notwehr liegen, in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Zur Abwehr
Die Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer richten. Werden andere in die Notwehrhandlung einbezogen, so kommen lediglich andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B. Notstand) in Betracht.
Verteidigungswille
Die Notwehrhandlung muss auch in Verteidigungsabsicht erfolgen. Derjenige, der eine Notwehrlage zum willkommenen Anlass nimmt, den anderen zu schädigen, handelt nicht in Notwehr.
Nothilfe
Bei der Abwendung von Angriffen auf einen anderen spricht man von Nothilfe. Dabei ist zu beachten, dass eine "Staatsnothilfe", also eine Nothilfe zu Gunsten der Interessen der Allgemeinheit, in der Regel unzulässig ist.
Notwehrprovokation
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst (etwa durch Provokation des Angreifers) entweder mit Vorsatz oder auf andere Weise herbeigeführt hat. In diesem Fall spricht man von einer Notwehrprovokation.
Die Rechtsprechung geht gegenwärtig davon aus, dass in diesem Falle dem Provokateur zumindest das Ausweichen zumutbar ist, der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen müsse, also nicht zur Anwendung kommt. Dogmatisch wird dies entweder über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gebotenheit oder - wie auch sonst im Rahmen der gebotenen Verteidigung - über die möglichen "sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts" begründet.
Daneben wird im Schrifttum auch eine Haftung aus einer actio illicita in causa erörtert. Diese Rechtsfigur will ähnlich wie die actio libera in causa darauf abstellen, dass die Notwehrlage ursprünglich (in causa) nicht gegeben war, so dass die Notwehrhandlung in causa rechtswidrig (illicita) gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Haftungsausdehnung jedoch abgelehnt. Einer weiteren Auffassung zufolge bleibt das volle Notwehrrecht auch bei "provozierten" Angriffen bestehen, da alleine die Tatsache, dass die Notwehrsituation durch eine Provokation entstanden ist, nicht dazu führen kann, dass man sich nicht mehr gegen gegenwärtige, rechtswidrige Angriffe zur Wehr setzen darf.
Notwehrexzess
Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, so liegt ein Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (den sog. asthenischen Affekten) handelte, sodass es ihm an Schuldfähigkeit mangelt.
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