Nürnberger Gesetze
Die Nürnberger Gesetze, auch Nürnberger Rassengesetze, wurden am 15. September 1935 vom Reichstag auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP (Reichsparteitag der Freiheit) in Nürnberg einstimmig beschlossen. Mit ihnen stellten die Nationalsozialisten ihre antisemitische Ideologie auf eine juristische Grundlage.
Sie enthielten das
- Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre ("Blutschutzgesetz"),
- das Reichsbürgergesetz,
- und das Reichsflaggengesetz.
Zur "Reinhaltung des deutschen Bluts", einem zentralen Bestandteil der nationalsozialistischen Ideologie, verbot das so genannte Blutschutzgesetz Ehen zwischen Juden und Nicht-Juden sowie deren außerehelichen Geschlechtsverkehr. Als Strafe drohten Gefängnis und Zuchthaus. Die Strafdrohung für den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Nichtjuden richtete sich nur gegen den Mann, nicht gegen die Frau. Diese Regelung soll auf eine persönliche Eingebung Adolf Hitlers zurückgehen und zeugt von einem Frauenbild, das die Frau als sexuell unmündig begreift.
Juden wurde es untersagt, "arische" Dienstmädchen unter 45 Jahren zu beschäftigen; Hintergrund war die ideologische Unterstellung, "der Jude" würde sich sonst an diesen vergehen.
Zudem wurde ihnen verboten, die durch das Reichsflaggengesetz vom Reichstag zur Reichsflagge erklärte Hakenkreuzflagge zu hissen.
Im Reichsbürgergesetz wurde festgelegt, dass nur "Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes" Reichsbürger sein konnten. Das Gesetz hatte zur Folge, dass kein Jude mehr ein öffentliches Amt bekleiden durfte. Die jüdischen Beamten mussten zum 31. Dezember 1935 den Dienst quittieren.
In einer Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz wurde geregelt, wer nach nationalsozialistischer Auffassung "Volljude" oder Mischling ("Halb"- oder "Vierteljude") war. Die Einteilung wurde nach der Anzahl jüdischer Großelternteile vorgenommen. Im Kommentar zum Reichsbürgergesetz, der unter anderem vom ehemaligen Zentrumsmann Hans Globke unterschrieben wurde, machte man bei möglichen "Halbjuden" die Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinde vor 1933 zum Kriterium. Das ist insofern auffällig, als der nationalsozialistische Antisemitismus eigentlich rein rassistisch begründet war.
In der Folgezeit bis zum Ende des Dritten Reiches wurde die Rechtsstellung der Juden durch eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen weiter beschränkt, die fast alle Bereiche des öffentlichen als auch des privaten Lebens betrafen.
Siehe auch
Literatur
- Cornelia Essner: Die "Nürnberger Gesetze" oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945. Paderborn: Schöningh 2002, ISBN 3-506-72260-3
- Bernhard Lösener und Friedrich A. Knost: Die Nürnberger Gesetze mit den Durchführungsverordnungen und den sonstigen einschlägigen Vorschriften. 5. Aufl. Berlin: Franz Vahlen 1942.
- Beate Meyer: "Jüdische Mischlinge": Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933-1945. Hamburg: Dölling und Galitz 1999, ISBN 3-933374-22-7
- Falk Ruttke: Rasse, Recht und Volk. Beiträge zur rassengesetzlichen Rechtslehre. München: J. F. Lehmann 1937.
- Diana Schulle: Das Reichssippenamt. Eine Institution nationalsozialistischer Rassenpolitik. Berlin: Logos 2001, ISBN 3-89722-672-3
Weblinks
- Originaltext des Reichsflaggengesetzes vom 15. September 1935 (auf documentArchiv.de)
- Originaltext des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (auf documentArchiv.de)
- Originaltext des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre ("Blutschutzgesetz") vom 15. September 1935 (auf documentArchiv.de)
- http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/antisemitismus/nuernberg/
- http://www.shoa.de/nuernberger_rassengesetze.html
- http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.n/n972789.htm
