Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist neben dem Oberlandesgericht Koblenz eines von zwei Oberlandesgerichten des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.
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Geschichte
Das Pfälzische Oberlandesgericht gehört zu den ältesten Oberlandesgerichten Deutschlands. Es wurde 1816 errichtet, als König Maximilian I. von Bayern, der in Personalunion auch der letzte Herzog von Zweibrücken war, die Verlegung des Appelationsgerichts von Kaiserslautern nach Zweibrücken anordnete.
Das Gericht behielt die Bezeichnung eines Appelationsgerichts noch bis zum Inkrafttreten der Reichjustizgesetze im Jahre 1879 bei; seither führt es die Bezeichnung eines Oberlandesgerichts.
Nach Kriegsende tagte das Oberlandesgericht wegen der Zerstörung des Zweibrücker Schlosses zunächst in Neustadt an der Weinstraße, kehrte jedoch 1965 nach Zweibrücken zurück.
Gerichtsgebäude
Das Pfälzische Oberlandesgericht residiert gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken im herzöglichen Schloss. Dieses war im 12. Jahrhundert von den Grafen von Zweibrücken als Residenz errichtet worden. Im 16. und 17. Jahrhundert wurde das Schloss, inzwischen Residenz der Herzöge von Zweibrücken, durch die Wittelsbacher Herzöge mehrfach erweitert und umgestaltet. 1793 wurde es durch die napoleonischen Truppen zerstört, nach Beendigung der napoleonischen Herrschaft jedoch durch Maximilian I. neu errichtet. 1945 kam es infolge des Kriegsbombardements zur abermaligen Zerstörung des Schlosses. Die Restauration von 1962 bis 1964 fand nach den in Nancy gefundenen Originalplänen in der vornapoleonischen Form statt.
Gerichtssitz und -bezirk
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Zweibrücken. Im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts sind ca. 1,4 Millionen Menschen wohnhaft.
Über- und nachgeordnete Gerichte
Als Oberlandesgericht ist dem Pfälzischen Oberlandesgericht lediglich der Bundesgerichtshof übergeordnet. Nachgeordnet sind die Landgerichte in Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken.
Sachliche Zuständigkeit
Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die oberlandesgerichtliche Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Oberlandesgericht zu konzentrieren und diese dem Pfälzischen Oberlandesgericht zugewiesen. Zudem befindet sich das Richterdienstgericht des Bundeslandes-Rheinland Pfalz beim Oberlandesgericht Zweibrücken.
Literatur
S. Paulsen: Festschrift "175 Jahre pfälzisches Oberlandesgericht", Neustadt a. d. W., 1990
