Öffentliches Recht

Das Öffentliche Recht ist ein Teil der Rechtsordnung. Es bildet neben dem Strafrecht und dem Privatrecht eines der drei großen Rechtsgebiete, wobei das Strafrecht aufgrund seines hoheitlichen Charakters zwar selbst Teil des öffentlichen Rechts ist, jedoch als eigenständiger Zweig angesehen wird.

Anders als bei einem privatrechtlichen Verhältnis, in dem sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüberstehen, befinden sich die Beteiligten in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander. Die Subordinationslehre der herrschenden Lehre und Praxis folgt jedoch nicht der Dogmatik der freiheitlich-demokratischen Republik. In einer Republik kann der Staat nie Herr sein. Daher existiert in der Rechtslehre ebenfalls die sogenannte strenge Subjektslehre, die jegliches staatliches Handeln immer öffentlich und hoheitlich klassifiziert, und demnach die Fiskusdoktrin, also die Lehre vom Staat als Privatrechtssubjekt, ablehnt. Nur diese Dogmatik kann als Ideal einer Republik aufgefasst werden.

Die Abgrenzung zum Privatrecht erfolgt der herrschenden Auffassung zufolge nach der modifizierten Subjektstheorie: Nach ihr handelt es sich dann um öffentliches Recht, wenn die entscheidende Rechtsnorm (auf zumindest einer Seite des geregelten Rechtsverhältnisses) einen Träger der öffentlichen Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet.

Überblick

Überblick über einige bekanntere Teile des Öffentlichen Rechts:

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