Opferlose Straftat
Eine opferlose Straftat ist eine Tat, die unter Strafe gestellt ist, obwohl aus dieser Tat keine Geschädigten (bis vielleicht auf die Akteure selbst) hervorgehen. Manchmal wird als opferlose Straftat auch eine solche bezeichnet, wobei zwar ein Schaden entsteht, dieser aber nicht einzelnen Individuen zuzuordnen ist.
Zu den opferlosen Straftaten gehör(t)en:
- Bildung einer kriminellen Vereinigung
- Homosexualität als solche (inzwischen in Europa als Straftat weitgehend abgeschafft)
- Aufenthalt in einem anderen Landkreis als dem zugewiesenen
- Herstellung von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch in entsprechend geringen Mengen
- Prostitution im Sperrbezirk besonders die von außen nicht wahrnehmbare Prostitution in Bordellen und bordellähnlichen Betrieben
Eine opferlose Straftat ist ohne weiteres nicht:
- Handel mit Betäubungsmitteln
- Inzest unter Erwachsenen (weil daraus Kinder hervorgehen können, die sehr viel stärkere Erbschäden als "üblich" haben können.)
Einvernehmliche Straftat
Gerne werden opferlose Straftaten mit einvernehmlichen Straftaten vermengt, also Straftaten, bei denen alle potenziellen Opfer der Begehung der Tat zustimmen. Die Rechtssysteme kennen jedoch für gewöhnlich einen Zustand der Entscheidungsunfähigkeit (oder in diesem Fall: Ablehnungsunfähigkeit), sodass selbst ein der Tat zustimmender Akteur trotzdem Opfer eines anderen Akteurs sein kann. Bei opferlosen Straftaten ist eine solche Konstellation ausgeschlossen. Da opferlosen Straftaten per Definition im Einvernehmen der Akteure geschehen, ist jede opferlose Straftat auch eine einvernehmliche Straftat.
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</div> Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre
