Ordnungswidrigkeit
Bundesrepublik Deutschland: "Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt" (§ 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG). Anders als bei Straftaten sieht es der Gesetzgeber als ausreichend an, bei bestimmten Rechtsverstößen nicht dem Mittel Strafe zu reagieren, sondern mit Bußgeldern. Das sind zum einen Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z. B. Meldepflichten), aber auch Tatbestände, die individuelle Rechtsgüter gefährden oder beeinträchtigen.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist in den Grundzügen (Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit) ähnlich gestaltet wie das Strafrecht. Die Verfahrensregelungen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich zum Teil deutlich vom Strafprozessrecht. So gilt bei der Verfolgung von Straftaten grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden). Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der Opportunitätsgrundsatz: Die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Anders als Geldstrafen können Bußgelder nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden.
Verfolgungsbehörde ist die Verwaltungsbehörde. Es gibt keine bestimmte "Bußgeldbehörde", sondern diese ist je nach Verwaltungsmaterie gesetzlich geregelt. Die Verfolgungsbehörde ermittelt, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Sie wird hier durch die Polizei unterstützt, die insoweit lediglich als Ermittlungsorgan tätig ist, soweit sie nicht selbst als Verfolgungsbehörde bestimmt wurde (Beispiel: Straßenverkehr). Die Verfolgungsbehörde ist in der Regel auch zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Stellt sie das Verfahren nicht ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene auch verwarnt werden und ein Verwarnungsgeld erhoben werden.
Gegen einen Bußgeldbescheid existiert das Rechtsmittel des Einspruchs. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, werden die Akten nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann mit der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht als nächste Instanz angerufen werden.
In der Republik Österreich existiert analog dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ein Verwaltungsstrafrecht, welches durch das Verwaltungsstrafgesetzbuch geregelt wird.
Siehe auch: OWiG, Verwaltungsrecht, Verwaltungsstrafe, Verwaltungsunrecht, Entkriminalisierung
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