Parteienprivileg

Als Parteienprivileg bezeichnet man, dass politische Parteien in Deutschland nach Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz nur verfassungswidrig sind, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden und nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden können (siehe: Parteiverbot'). Die Parteien haben damit einen weitergehenden Schutz als normale Vereine, die von dem zuständigen Innenminister verboten werden können.

Das Parteienprivileg ist Teil der streitbaren Demokratie, die eine Konsequenz aus den Niedergang der Weimarer Republik darstellt und den Bestand der Demokratie in Deutschland sichern soll.

siehe auch: Immunität, Indemnität, Geschichte der Parteien in Deutschland, Politische Parteien in Deutschland

See also: Parteienprivileg, Bundesverfassungsgericht, Geschichte der Parteien in Deutschland, Grundgesetz, Immunität, Indemnität, Innenminister, Parteiverbot, Politische Partei, Politische Parteien in Deutschland