Personenstandsfälschung
Eine Personenstandsfälschung ist die Herbeiführung eines Irrtums durch Täuschung über die familienrechtlichen Verhältnisse eines Menschen zu anderen und/oder seinen Namen als Grundlage von Rechten und Rechtsverhältnissen.
In Deutschland ist dies ein Vergehen, bei dem schon der Versuch strafbar ist – vgl. §169 StGB.
Tathandlungen können danach sein
- das Unterschieben eines Kindes, indem man jemanden täuscht, so dass ein anderer das Kind für sein eigenes hält; ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist die konkrete Gefahr des letztlichen Irrtums bei der Personenstandsbehörde,
- sonstige falsche Angaben oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen gegenüber der Personenstandsbehörde.
Einwilligung des Betroffenen ist strafrechtlich unerheblich, weil es kein Dispositionsdelikt ist.
Durch teleologische Reduktion wird diese Vorschrift nicht auf unwahre Angaben bei der Vaterschaftsanerkennung angewandt, auch nicht in Kombination mit den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft.
Konkurrenzen zu anderen Strafvorschriften
Im Verhältnis zur mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB) durch Tathandlungen der zweiten Gruppe ggü. dem Standesbeamten besteht Spezialität, so dass die hier vorgesehene mildere Strafe anzuwenden ist (Privilegierung).
Im Statusprozess sind Tathandlungen der zweiten Gruppe hiervon nicht erfasst. Es besteht in der Regel Tateinheit.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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