Pfändung
Unter Pfändung versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner seine Rechnungen nicht bezahlen kann.
Eine Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung, die sich in Deutschland nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet. Sie setzt im privaten Recht einen Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung.
| Inhaltsverzeichnis |
Ablauf der Pfändung körperlicher Sachen
Durchsuchung der Wohnung
Diese wird von einem Gerichtsvollzieher (Privatrecht) bzw. Vollziehungsbeamten (öffentliches Recht) durchgeführt. Der Gerichtsvollzieher sucht in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen. Hierzu zählen alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände. Manche Gegenstände unterliegen allerdings dem Pfändungsschutz, d. h. sie dürfen wegen des zwingenden Gebrauchs durch den Schulder nicht weggenommen werden. Ohne Einwilligung durch den Schuldner darf eine Wohnung nur mit richterlicher Genehmigung durchsucht werden.
Bewirkung der Pfändung
Wird der Vollstreckungsbeamte fündig, nimmt er die Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel, dem so genannten Kuckuck.
Eine Pfändung kann auch durch so genannte Taschenpfändung erfolgen, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner das Bargeld abnimmt, das dieser bei sich trägt.
Verwertung
Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.
Die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten
erfolgt im deutschen Privatrecht in der Regel durch einen vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, im öffentlichen Recht mittels einer durch die Vollstreckungsbehörde erlassener Pfändungsverfügung.
Rechtsbehelfe
Da bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumslage von ihm nicht geprüft wird, kommt es auch durchaus vor, dass etwas gepfändet wird, was dem Schuldner gar nicht gehört. Für solch einen Fall hat die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen. Im § 771 ZPO - der sogenannten Drittwiderspruchsklage - kann der Eigentümer auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern. Voraussetzung dafür ist, dass die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat - in der Regel mit Pfändung - und nicht beendet ist, sowie die Beeinträchtigung des Zuweisungsgehalts des Eigentums zu einer Person an einer Sache bzw. eines eigentumsähnlichen Rechts. Hat die Klage Erfolg, so spricht das Gericht in seinem Urteilstenor die Unzulässigkeit der Pfändung aus und stellt die Zwangsvollstreckung bzgl. des Gegenstandes ein. Inhaber eines Pfand- oder Verwertungsrechts vor Pfändung in der Zwangsvollstreckung können ihre Rechte ebenfalls im Wege der Klage geltend machen. Der Unterschied hier besteht jedoch darin, dass Inhaber eines Pfand- bzw. Verwertungsrechts die Zwangsvollstreckung nicht verhindern sollen. Vielmehr wird diesen im Wege der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO aus dem Erlös der Versteigerung ein privilegierter Rang im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeräumt.
Schweiz
Im Schweizer Recht wird dem durch den Schuldner geschädigten nach erfolgloser/unzureichender Pfändung ein Verlustschein ausgestellt, mit dem er später seine Schuld einfordern kann, sollte der Schuldner wieder zu Vermögen kommen.
Weblinks
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