Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit liegt nach SGB XI bei Menschen vor, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft - das heißt voraussichtlich mindestens für sechs Monate - in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen. Dies kann in der häuslichen Umgebung oder in einem Pflegeheim geschehen.
Es werden drei Grade der Pflegebedürftigkeit unterschieden (je nachdem wieviel Hilfe jemand benötigt):
| Pflegestufe | I | II | III |
| Art | erheblich Pflegebedürftige | schwer Pflegebedürftige | Schwerstpflegebedürftige |
| Mindestdauer pro Tag | 1,5 Stunden | 3 Stunden | 5 Stunden |
| Monatliche Kassenzahlung Sachleistung | 384 € | 921 € | 1.432 € |
| Monatliche Kassenzahlung Geldleistung | 205 € | 410 € | 665 € |
Nach Anerkennung der Pflegestufe durch die Pflegekasse können anspruchsberechtigte Pflegebedürftige Sachleistungen (durch ambulante Pflegedienste) oder Geldleistungen (für selbstorganisierte Pflegende) beantragen. Sach- und Geldleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. Daneben gibt es ergänzende Leistungen bei Ausfall der Pflegepersonen, bei Tages- und Nachtpflege sowie bei der Kurzzeitpflege.
Bei Unterbringung in einem Altenheim bzw. Pflegeheim zahlt die Pflegekasse die pflegebedingten und Betreuungsaufwendungen (sowie bis Ende 2004 für medizinische Behandlungspflege) für Pflegebedürftige bis zu 1.688 Euro (Pflegestufe I: 1.023 Euro, Stufe II: 1.279 Euro, Stufe III: 1.432 Euro).
Da über Pflegeversicherung ausdrücklich nur Pauschalbeträge bezahlt werden (sog. "Teilkaskoversicherung"), sind z.T. erhebliche Zuzahlungen der Pflegebedürftigen selbst erforderlich.
