Pflegekind

Ein Pflegekind ist ein Kind, das – zumindest zeitweise – nicht bei den Herkunftseltern, sondern in einer anderen Familie (Pflegeeltern) lebt und betreut wird.

Definition

Ein Pflegekind kann direkt von den Erziehungsberechtigten in eine Pflegestelle gegeben werden (typisch bei Tagespflege, Bereitschaftspflege bei Krankheit) oder es findet eine Vermittlung durch das Jugendamt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung statt (Vollzeitpflege, Ergänzungspflege, Dauerpflege, Bereitschaftspflege bei akuter Herausnahme, Sonderformen; siehe Pflegeverhältnisse). Bei Vermittlungen über das Jugendamt ist die Erstellung eines Hilfeplans gesetzlich vorgeschrieben. An diesem sollten alle Beteiligten mit arbeiten, sowohl die Personensorgeberechtigen (in der Regel die Eltern), als auch die (zukünftigen) Pflegeeltern bzw. zur Ausführung der Hilfe bestimmten Erzieher, je nach Einbindung auch Sozialpädagogen, Lehrer, Mediziner, usw.). Das Gesetz und die örtlichen Ausführungsvorschriften fordern die regelmäßige (bei Veränderungen umgehende, ansonsten in der Regel jährliche bzw. halbjährliche) Überprüfung der im Hilfeplan festgehaltenen Rahmenbedingungen.

Bei der Unterbringung durch das Jugendamt hat dieses nach neuerer Rechtsprechung (2004) eine Garantenstellung, die zur regelmäßigen Kontrolle der Verhältnisse des Pflegekindes verpflichtet.

Literatur

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Pflegekind, Eltern, Erzieher, Erziehungsberechtigter, Garant, Gesetz, Herkunftseltern, Hilfen zur Erziehung