Pflichtverletzung

Die Pflichtverletzung ist nach dem in Deutschland seit 1. Januar 2002 geltenden neuen Schuldrecht der zentrale Begriff im Recht der Leistungsstörungen. Die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis hat nach § 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Folge, dass der Vertragspartner Schadensersatz verlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Exkulpation). Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 BGB i.d.R. Vorsatz und Fahrlässigkeit (Verschulden). Die Pflichtverletzung kann sich sowohl aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht als auch aus der Verletzung einer Pflicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis (z.B. Rückgewährschuldverhältnis, Vermächtnis etc.) ergeben. Eine Pflichtverletzung liegt aber nicht nur bei der Verletzung von Leistungspflichten (etwa bei Lieferung einer mangelhaften Sache) vor, sondern kann sich auch aus der Verletzung von Sorgfalts- und Schutzpflichten ergeben, da § 241 Abs. 2 BGB in jedem Schuldverhältnis zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Gläubigers verpflichtet.

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</div> Kategorie:Schuldrecht

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