Platzverweis
Dieser Artikel befasst sich mit dem Platzverweis im polizeirechtlichen Sinne. Für den (Feldverweis) im Fußball, siehe Rote Karte, Fußballregel.
Der Platzverweis (auch: Platzverweisung) im deutschen Recht stellt eine polizeirechtliche Maßnahme dar, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Durch diesen Verwaltungsakt wird der betroffenen Person geboten, einen Standort unverzüglich zu verlassen. Bei Zuwiderhandlung kann die Person auch ins Polizeigewahrsam genommen werden.
Soll die Anordnung für längere Zeit gelten, wird von einem Aufenthaltsverbot gesprochen, das auch die Gemeinde verhängen kann (in Bayern: aufgrund Art. 7 Landesstraf- und Verordnungsgesetz). Das Aufenthaltsverbot bezieht sich auf einen räumlich weiteren Bereich als der Platzverweis, der einen engen Bereich umfasst. Vom Platzverweis als solchem zu trennen sind die Wohnungsverweisungen, die sich stets auf Wohnungen beziehen und einen dauerhaften Platzverweis (ca. zehn Tage) begrenzt sind. Die Wohnungsverweisungen sind in der Regel eng mit dem Gewaltschutzgesetz verknüpft und schränken nur das Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG (ggf. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG) ein.
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Grundrechtseinschränkung
Die Maßnahme des Platzverweises greift in das Grundrecht auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ein, während das Aufenthaltsverbot die Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets (Art. 11 GG) einschränkt.
Rechtsgrundlage
Der Platzverweis stellt eine Standardmaßnahme dar und ist daher in den einzelnen Landespolizeigesetzen jeweils normiert (allerdings nicht in Baden-Württemberg). Platzverweise können gegen Adressaten, die Amtshandlungen der Strafverfolgungsbehörden stören, auch auf § 164 StPO gestützt werden.
- Die landesrechtlichen Regelungen sind:
- Bayern: Art. 16 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
- Berlin: § 29 Abs. 1 Berliner Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Brandenburg: § 16 Brandenburger Polizeigesetz
- Bremen: § 14 Abs. 1 Bremer Polizeigesetz
- Hamburg: § 12a Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Hessen: § 31 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern: § 52 Mecklenburg-Vorpommer Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Niedersachsen: § 17 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Nordrhein-Westfalen: § 34 Nordrhein-Westfälisches Polizeigesetz
- Rheinland-Pfalz: § 13 Rheinland-Pfälzisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
- Saarland: § 12 Saarländisches Polizeigesetz
- Sachsen: § 21 Abs. 1 Sächsisches Polizeigesetz
- Sachsen-Anhalt: § 36 Abs. 1 Sachsen-Anhaltisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Schleswig-Holstein: § 201 Schleswig-Holsteinisches Landesverwaltungsgesetz
- Thüringen: § 18 Thüringer Polizeiaufgabengesetz iVm. § 17 Thüringer Ordnungsbehördengesetz
- Regelung für die Bundesrepublik Deutschland:
- Bundesgrenzschutz: § 38 Bundesgrenzschutzgesetz
- Bundeskriminalamt: § 21 Abs. 4 Gesetz über das Bundeskriminalamt
Charakter der Maßnahme
Geht die Störung durch eine Person aus oder besteht die Gefahr, dass eine Person eine Gefährdungslage schafft, so kann sie für die Dauer von bis zu 24 Stunden des Platzes verwiesen werden. Die Eingriffsvoraussetzungen sind daher im Vergleich zu anderen Maßnahmen gering. Da die Platzverweisung durch ein Ge- oder Verbot erfolgt, handelt es sich nicht um einen Real-, sondern um einen Verwaltungsakt. Im Zweifel kann die Platzverweisung auch durch eine Ingewahrsamnahme erfolgen.
Verfassungsrechtlich stößt der Platzverweis nicht auf Bedenken durch Juristen. Wird der Platzverweis jedoch zu einem Aufenthaltsverbot, besteht Uneinigkeit, ob die Landesgesetzgeber überhaupt die Regelungskompetenz besitzen, da nach den kompetenzrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes allein der Bundesgesetzgeber zur Bestimmung der gesetzlichen Schranken von Art. 11 GG befugt ist. Vor allem aber dürfen sich Platzverweis und Aufenthaltsverbot in ihrer Normierung nur an dem Individualverhalten der Betroffenen, niemals aber an einer Gruppeneigenschaft orientieren.
Vgl. Art. 2 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben), Art. 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote) und Art. 19 (Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie).
Kritik
Real wirkt ein Platzverweis erheblich einschränkend auf die Bewegungsfreiheit. Platzverweise werden meistens an Verkehrsknotenpunkten (z. B. Innenstadtbereich, Bahnhof) ausgesprochen.
Siehe auch
Aufenthaltsverbot | Gefahrenabwehr | Festnahme Die Feuerwehr kann ebenfalls Störer des Platzes verweisen, siehe Schaulustiger.
Weblinks
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