Polenstrafrechtsverordnung

Die Polenstrafrechtsverordnung wurde vom Ministerrat für die Reichsverteidigung am 4. Dezember 1941 (RGBl 1941 I 759 ff) über "die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten" erlassen.

Die Verordnung sah gegen Polen und Juden aus oder in den vom Deutschen Reich im 2. Weltkrieg eingegliederten Ostgebieten ein sehr vereinfachtes Strafverfahren vor, das weit über die damals ohnehin allgemein angeordneten Verkürzungen des Rechtsschutzes von Beschuldigten hinausging. Gleichzeitig wurde das materielle Strafrecht in Generalklauseln ungemein verschärft.

Juden wurden durch die Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 1. Juli 1943 wieder dem Anwendungsbereich der Polenstrafrechtsverordnung entzogen. In § 1 Absatz 1 der Verordnung wurde bestimmt, dass strafbare Handlungen von Juden von der Polizei verfolgt würden.

Bei beiden Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass die Praxis der Gesetzeslage sachlich wie zeitlich weit vorausgeeilt war (vgl. i.e. die Artikel Holocaust und Schutzhaft).

Text

Der Text der Polenstrafrechtsverordnung mit dem Titel Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten lautet auszugsweise wie folgt:

I.
(1) Polen und Juden haben sich in den eingegliederten Ostgebieten entsprechend den deutschen Gesetzen und den für sie ergangenen Anordnungen zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was der Hoheit des Deutschen Reiches und dem Ansehen des deutschen Volkes abträglich ist.
(2) Sie werden mit dem Tode bestraft, wenn sie gegen einen Deutschen wegen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum eine Gewalttat begehen.
(3) Sie werden mit dem Tode, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bestraft, wenn sie durch gehässige oder hetzerische Betätigung eine deutschfeindliche Gesinnung bekunden, insbesondere deutschfeindliche Äußerungen machen oder öffentliche Anschläge deutscher Behörden oder Dienststellen abreißen oder beschädigen, oder wenn sie durch ihr sonstiges Verhalten das Ansehen oder das Wohl des Deutschen Reiches oder des deutschen Volkes herabsetzen oder schädigen.
(4) Sie werden mit dem Tode, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bestraft,
(..)
3. wenn sie zum Ungehorsam gegen eine von den deutschen Behörden erlassene Verordnung oder Anordnung auffordern oder anreizen;
(..)
II.
Polen und Juden werden auch bestraft, wenn sie gegen die deutschen Strafgesetze verstoßen oder eine Tat begehen, die gemäß dem Grundgedanken eines deutschen Strafgesetzes nach den in den eingegliederten Ostgebieten bestehenden Staatsnotwendigkeiten Strafe verdient.
(..)
V.
(1) Abgeurteilt werden Polen und Juden von dem Sondergericht oder dem Amtsrichter.
(..)
VI.
(1) Jedes Urteil ist sofort vollstreckbar; jedoch kann der Staatsanwalt gegen Urteile des Amtsrichters Berufung an das Oberlandesgericht einlegen.
(..)
VII.
Polen und Juden können deutsche Richter nicht als befangen ablehnen.
(..)
3.Standgerichtliche Verfahren
XIII.
(1) Der Reichsstatthalter kann (..) anordnen, dass Polen und Juden wegen schwerer Ausschreitungen gegen Deutsche sowie wegen anderer Straftaten, die das deutsche Aufbauwerk ernstlich gefährden, bis auf weiteres von Standgerichten abgeurteilt werden können.
(2) Als Strafe wird von den Standgerichten die Todesstrafe verhängt. Die Standgerichte können auch von Strafe absehen und statt dessen die Überweisung an die Geheime Staatspolizei aussprechen.
(..)

Zeitgenössische Anwendung des Gesetzes

Damals Staatssekretär Roland Freisler kommentierte die Verordnung in der Zeitschrift Deutsche Justiz 1942, 25 ff mit den Worten, Ziffer I Absatz 1 statuiere eine allgemeine Gehorsamspflicht (Hervorhebung im Original) des Polen. Der Tatbestand Ziffer I Absatz 3 letzter Satzteil sei beispielsweise verwirklicht bei einem Geschlechtsverkehr eines Polen mit einer Deutschen. Dies schädige nämlich das Wohl des Deutschen Reiches und des deutschen Volkes. Dementsprechend bestrafte die Justiz Geschlechtsverkehr zwischen den genannten Personen ganz unabhängig davon, ob irgendeine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung damit verbunden war. Analog zum Fall der so genannten Rassenschande war er als solcher eine Straftat.

In der Praxis erfuhr das Gesetz auch sonst über den ohnehin weitgehenden Wortlaut hinaus eine extensive Auslegung: Unter "Gewalttaten" verstand man entgegen der sonst üblichen juristischen Terminologie nicht nur Taten von besonderer Schwere, sondern jede strafe Handlung, die unter Anwendung von Gewalt begangen war. Die Gewalttat konnte also aus einer einfachen Körperverletzung oder Nötigung bestehen.

Literatur

See also: Polenstrafrechtsverordnung, 1. Juli, 1941, 1943, 4. Dezember, Deutsches Reich, Gestapo, Holocaust, Ministerrat für die Reichsverteidigung, Rassenschande