Positive Vertragsverletzung

Die Positive Vertragsverletzung (pVV) ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kannte neben den Vorschriften über die Haftung für Mängel (Gewährleistung) im allgemeinen Schuldrecht als Leistungsstörungen nur Unmöglichkeit und Verzug. Daneben hatten Rechtsprechung und Lehre das Rechtsinstitut der pVV entwickelt. Die pVV war die schuldhafte Störung der Leistung durch den Schuldner, zumeist in Form einer Verletzung von Nebenpflichten oder Schutzpflichten, und hatte einen Anspruch auf Schadenersatz zur Folge. Sie war gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die pVV heißt "positiv", weil der Vertrag "positiv" - d.h. trotz Erfüllung - und nicht "negativ" - also durch Nichterfüllung - verletzt wurde.

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 hat sich insoweit die Rechtslage verändert. Nunmehr regelt § 280 Abs. 1 BGB als neuer Grundtatbestand für Leistungsstörungen, dass der Schuldner, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger den hieraus entstehenden Schaden ersetzen muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Diese Neuregelung, die für nach dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt, erfasst nunmehr auch die Fälle, in denen bisher die pVV angewandt wurde. Sie gilt auch bei Verletzung einer vertraglichen Nebenleistungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Rechtsinstitut der pVV ist entfallen.

Ein ähnliches, im Gesetz nicht geregeltes Rechtsinstitut, das einen Schadensersatzanspruch begründete, war die culpa in contrahendo (c.i.c., Verschulden bei Vertragsschluss). Auch die culpa in contrahendo ist nunmehr in § 311 Abs. 2 und 3 BGB gesetzlich geregelt.

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