Produkthaftung
Produkthaftung im weiteren Sinne ist eine Teilbereich des Schuldrechts aus unerlaubter Handlung gem § 823 ff BGB sowie der durch Rechtsfortbildung entwickelten Institute der positiven Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo (cic), die mittlerweile auch im BGB codifiziert sind (§ 241 Abs. 2 BGB mit § 280 Abs. 1 BGB).
Die Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadenersatz für die Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache und für Schäden, die dadurch an anderen Rechtgütern entstehen.
Die Haftung besteht zunächst gegenüber jedem Abnehmer auf Grundlage der vertraglichen und deliktischen Haftung, wenn ein Verschulden des Herstellers belegt werden kann. Private Endverbraucher werden weitergehend durch die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geschützt, das kein Verschulden voraussetzt.
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konventionelle Verschuldenshaftung
Die Haftung auf Schadenersatz auf gesetzlicher wie vertraglicher Grundlage setzt ein Verschulden des Herstellers oder Vertreibers von Produkten voraus. Dies kann sich auch i.S.d. § 831 BGB für den Hersteller aus Verstößen gegen die Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter bzw. Organisation der Produktionsabläufe ergeben. Allerdings greift es nicht ein bei regelmäßig vorkommenden, letztlich aber unvermeidbaren Produktionsfehlern („Montagsproduktion“). Demgegenüber kann sich der Vertreiber regelmäßig darauf berufen, dass er einem technisch kompetenten Zulieferer (ggf. auch im außereuropäischen Ausland) vertrauen könne, zumindest solange keine ernsthaften Probleme auftreten.
Für alle Haftungsvoraussetzungen ist der Geschädigte mit der Beweislast belastet, nur für die korrekte Auswahl und Überwachung sowie die ordnungsgemäßen Betriebsabläufe ist der Hersteller beweispflichtig.
erweiterte Haftung nach ProdHG
Ein derartiges Verschulden setzt die Haftung nach ProdHG nicht mehr voraus, vielmehr genügt, dass das Produkt, also eine hergestellte Sache, fehlerhaft ist und gewerblich in den Vertrieb gelangte.
Ein Fehler ist gem. § 2 ProdHG zu bejahen, wenn das Produkt nicht die im Hinblick auch auf die zu seiner Promotion durchgeführte Werbung (Dritter) und des zu erwartenden sachgerechten (Ausnahme: Kinderspielzeug u.ä.) Gebrauchs nicht die zu erwartende Sicherheit bietet.
Hersteller i.S.d. § 3 ProdHG ist nicht nur der Endproduzent des Produkts, sondern auch ein Hersteller von Komponenten. Wie Hersteller behandelt werden Händler, die keinen Hersteller benennen können („no-name-Produkte“) oder Importeure von außerhalb der EU.
Dem Geschädigten obliegt die Beweislast nur für den Fehler des Produkts und einen bei ihm eingetretenen Schaden, der verbindende Ursachenzusammenhang wird regelmäßig (widerleglich) unterstellt. Ein Verschulden ist hierbei nicht erforderlich.
Haftungsgrenzen
Die Schadenersatzforderungen nach den Bestimmungen des ProdHG decken nur echte Folgeschäden ab, nicht aber für sog. „Weiterfresserschäden“. Der Geschädigte erhält einen Grundbetrag von 500 € nicht erstattet. Die Haftung ist – auch für zusammenhängende „Serienschäden“ – auf 85 Mio € beschränkt.
Absicherung der Haftungsrisiken
Die Haftung für Produktfehler wird regelmäßig von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt, insbesondere wenn diese eine Produkthaftplichtversicherung umfasst.
siehe auch
Weitere Tatbestände der Produkthaftung finden sich in Spezialgesetzen wie beispielsweise dem Arzneimittelgesetz oder dem Lebensmittelgesetz. Dort sind teils abweichende Regelungen zu Haftungsgrenzen und Produktbegriff niedergelegt.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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