Prorogation
Als Prorogation wird im deutschen Zivilprozessrecht die Vereinbarung der Parteien eines Rechtsstreits über den Gerichtsstand nach §§ 38 ff. ZPO bezeichnet. Durch eine Gerichtsstandvereinbarung können sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz abweichend von den gesetzlich geregelten Gerichtsständen festgelegt werden. Eine Prorogation zum Bundesgerichtshof oder einem anderen Gericht höherer Ordnung ist unzulässig.
Die Prorogation ist nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 38 ZPO z.B. möglich:
- - für Kaufleute,
- - wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat,
- - für Nichtkaufleute wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wird.
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