Rechnung
Eine Rechnung ist zumeist ein Schriftstück aus Papier auf dem formal ein Handel festgehalten wird. Der Handel findet zwischen zwei oder mehreren Personen statt, die Rechnung stellt somit eine vertragliche Verpflichtung für Käufer und Verkäufer dar.
Wenn der Verkäufer eine Rechnung ausgestellt hat und der Käufer diese bezahlt hat, ist zumeist der Handel abgeschlossen. Die Rechnung, eine Art Kaufvertrag, gewährt den am Handel beteiligten Personen gewisse Rechte und Pflichten.
Oftmals ist mit einer Rechnung eine Gewährleistung oder sogar Garantie für das gekaufte Objekt verbunden.
Will man einen gekauften Artikel reklamieren, so muss der Käufer eine Rechnung vorzeigen können, welche den vorherigen Kauf bestätigt.
Im Zeitalter des Internet bekommt man oftmals auch elektronische Rechnungen. Diese entwickeln sich vom Papier hin zur Elektronik wie das Bargeld zur Kreditkarte aus Plastik.
Historisch versteht man unter Rechnung auch Schriftstücke der Buchführung.
Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Führt ein Unternehmer
- einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
- eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Der Leistungsempfänger muss die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufbewahren;
- eine andere Leistung an einen Nichtunternehmer aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen.
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- die vollständigen Namen und Anschriften von Unternehmer und Leistungsempfänger,
- die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die fortlaufende Rechnungsnummer,
- die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistungen,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung oder Vereinnahmung des Entgelts; bei Anzahlung der Zeitpunkt der Zahlung, sofern der feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist,
- das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Umsatzsteuersätzen oder -befreiungen, sowie auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder den Hinweis auf die Steuerfreiheit.
- bei Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer.
Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Eine Rechnung kann auch elektronisch übermittelt werden, ihre Echtheit muss dann aber durch bestimmte Verfahren überprüfbar sein.
Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag.
Links
Siehe auch
- Kassenbon
- Skonto
- Fakturierung
- Firstgate
- Kreditkarte
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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