Betreuung
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Allgemeiner Sprachgebrauch
Es gibt verschiedene Arten der Betreuung, im Beruf oder im Privatleben.
Betreuung bedeutet, sich um jemanden zu kümmern (für jem. da sein, aufpassen, helfen, unterstützen, bei Entscheidungen helfen), beispielsweise im Kindergarten die Betreuer um die Kinder, in der Schule die Lehrer um die Schüler. In einem Betrieb bedürfen Mitarbeiter und Auszubildende der Betreuung.
Rechtliche Betreuung in Deutschland
In Deutschland wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft über Volljährige getreten. Sie ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen, die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen. Tatsächlich hat das Betreuungsrecht nur in etwa das zusammengefasst, was durch richterliche Rechtsfortbildung schon für die Gebrechlickeitspflegschaft vor 1992 galt, hinterlässt aber noch große Lücken. Der wesentliche Erfolg bestand in der Abschaffung der Entmündigung und in der Schaffung von Vorsorgemöglichkeiten.
Die wohl sicherste Vorsorgemöglichkeit ist die Betreuungsverfügung. In einer solchen Verfügung kann jeder bereits in gesunden Tagen alles vorher bestimmen, was mit ihm in kranken Tagen geschehen soll. Hier kann er vom Inhalt eines sog. Patiententestamantes bis zur Person des Betreuers, zur Frage seines Wohnortes bis hin zu der Frage wieviel Geschenke seine Kinder oder Enkel bekommen sollen alles festlegen, was ihm wichtig ist. Die Befolgung dieser vorausgehenden Verfügungen wird dann bei Eintritt von deren Notwendigkeit gerichtlich überprüft. Im Gegensatz zu anderen Vorsorgemöglichkeiten (Vorsorgevollmacht, Patiententestament), ist dies die einzig kontrollierbare und kontrollierte Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge und sie tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass sie irgendwann erforderlich wird. Alles dies ist nur bei der Betreuungsverfügung möglich. Vorsorge ist auch wünschenswert, weil der Betreuer später häufig vor der Frage steht, wie hätte der Betroffene selbst entschieden.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht, das heißt der für Vormundschaftssachen zuständige Richter am Amtsgericht (Besonderheit in Baden-Württemberg: der zuständige Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit), für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
Körperbehinderte erhalten nur auf ihren Antrag hin einen Betreuer.
Maßstab ist, ob der Betroffene aufgrund seiner Behinderung oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, oder nicht und das keine alternativen Umstände gegeben sind, mit denen die Angelegeneheiten des Betroffenen ebenso gut erledigt werden könne, wie durch eine Betreuung.
Eine bewußte Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln.
Das Wohl des Betreuten ist nach dem Willen des Gesetzes auch vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen, solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für Miete, Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten müssen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen Schimmel und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen dürfen.
Der Betreute hat auch das "Recht auf Krankheit" das heißt er muss sich nicht behandeln lassen, wenn er das nicht möchte und kann Gesundheitsgefährdungen in Kauf nehmen. Voraussetzung dafür ist aber, das er krankeneinsichtig ist und nach dieser Einsicht handeln kann. Diese Fähigkeiten sind bei Geisteskrankheiten wie der Schizophrenie aber häufig nicht gegeben. Diese Krankheit führt unbehandelt meist zu einer Chronifizierung und einem schweren Persönlichkeitsabbau, der nach Auffassung der meisten Gerichte eine Zwangsbehandlung rechtfertigt (siehe unten).
Die größte Gruppe, etwas mehr als die Hälfte, der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an Altersdemenz, Alzheimer erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat (Cerebralsklerose ugs = Verkalkung). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer. Auch Alkoholiker mit Gehirnabbau sind eine weitere unproblematische Gruppe. Der Alkoholismus an sich erfüllt aber nicht die Voraussetzungen. Es müssen also mindestens Doppelerkrankungen vorliegen.
1. Erkrankung =Alkoholismus 2. Erkrankung =z.B. Korsakow Syndrom
Häufig wird bei Vorliegen einer Schizophrenie, manisch-depressiven Krankheit, Borderline- Syndrom ein Betreuer bestellt, weniger aber für Suchtkranke (auch Alkoholiker) bei denen der Gehirnabbau noch nicht fortgeschritten ist.
Die Betreuten empfinden die Hilfe eines Betreuers überwiegend eher als Vorteil, denn als Nachteil. Ein professioneller Betreuer ist besser in der Lage, Sozialanträge wie beispielsweise auf Sozialhilfe und Haushaltshilfen durchzusetzen oder bei dementen Bewohnern dafür zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem Ruhigstellen. Der Berufsbetreuer wird als eine Art Sozialanwalt tätig. Das kostet daher auch Geld.
Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte Aufgabenkreise (beispielsweise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung (schließt das Antragsrecht auf Einweisung in eine Klinik nicht ein). Es kann auch ein Betreuer für "Alle Angelegenheiten" bestellt werden. Nur in diesem letzten Fall erlischt nach dem Wahlgesetz das Wahlrecht des Betroffenen. Ansonsten bleibt auch der unter Betreuung lebende Mensch wahlberechtigt.
Die Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Klinik und die Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen (Unterbringung) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen des Aufgabenkreises "Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen" nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gestattet. Dies setzt aber eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen voraus. Vermögensgefährdungen oder die Gefährdung anderer sind keine Begründung für eine Einweisung nach dem Betreuungsrecht. Es gibt eine Reihe weiterer Genehmigungsvorbehalte, §§ 1904, 1907, 1908 i i.V.m. 1812, 1813, 1821, 1822 BGB, Heilbehandlung, Wohnungskündigung, Verfügungen über Finanzen. Die Genehmigungsvorbehalte dienen der Kontrolle der Entscheidungen des Betreuers.
Bei erhebliche Gefährungen anderer (Dritter) ist auf Antrag der Ordnungsbehörde nach den Gesetzen für psychisch Kranke (Psych-KG) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den Psych-KG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises oder manisch depressiven Erkrankungen der Fall.
Regelmäßige ambulante Zwangsbehandlungen sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ohne Unterbringung nicht zulässig. Es liegt jedenfalls dann kein geringerer Eingriff als eine Zwangsbehandlung mit Unterbringung in eine Klinik vor, wenn die Zwangsbehandlung auf Dauer angelegt ist, wie beispielsweise regelmäßige Depotspritzen schizophren erkrankter Personen. Die Behandlung mit Depotspritzen ist aufgrund der Gefährlichkeit nach vereinzelter Rechtsprechung genehmigungspflichtig.
Die Betreuerbestellung ist keine "endgültige" Angelegenheit. Der Betreute kann immer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Zuständig ist das Landgericht. Das darauf folgende Rechtsmittel ist die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt. Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder der Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden. Der Betreuer ist verpflichtet eine entsprechende Anregung an das Gericht zu richten, sobald Umstände dafür sprechen. Von sich aus prüft das Vormundschaftsgericht maximal alle fünf Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist. Spätestens nach fünf Jahren muss neu geprüft werden. Das soll verhindern, dass Menschen, wie vor 1992 irgendwann im Raum der psychiatrischen Behandlung untergehen, verschwinden. Es hat nach 1992 tatsächlich Fälle gegeben, wo Menschen entmündigt waren, für die noch nicht einmal eine Betreuung erforderlich war.
Zum Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer (die bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Justische Personen außer Betreuungsvereinen oder Gesellschaften können nicht zum Betreuer bestellt werden.
Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht folgende Rangfolge (§ 1897 BGB) einzuhalten:
- Wunsch des Betroffenen
- Ehegatte, Eltern oder Kinder
- weitere Verwandte oder Bekannte
- andere ehrenamtliche Betreuer
- Vereins- oder Berufsbetreuer
- Betreuungsbehörde
Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Dem Vorschlag des Betroffenen darf auch dann nicht widersprochen werden, wenn etwa die Betreuungsbehörde einen geeigneteren Kandidaten vorschlägt. Der vorgeschlagene Betreuer muss aber in jedem Fall geeignet sein, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, d.h. der vorgeschlagene darf z.B. nicht in einem Interessenkonflikt zu den Angelegenheiten des Betroffenen stehen. In Form einer Betreuungsverfügung kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller Familienkonflikt verhindert werden.
In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen Angehörigen oder einen befreundeten Menschen (ca. 75 %) betreut werden.
Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht und diesen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht bevormunden. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit er sich dazu äußern kann. Der Konflikt besteht gerade darin, dass der Betroffene keinen Betreuer brauchte, wenn er noch alles selbst entscheiden könnte.
Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält eine Vergütung, welche nach Fallpauschalen (dreistufiges System im neuen BVVG ab dem 01.07.2005) und Qualifikation des Betreuers abgerechnet wird. Der ehrenamtliche Betreuer erhält in der Regel (Vergütung nur bei sehr wohlhabenden Betreuten)lediglich Aufwendungsersatz. Entweder eine Kostenpauschale von derzeit 312 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die Auslagenpauschale sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die Mittelosigkeit bestimmt sich nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen, zur Zeit besteht ein Schonvermögen von etwa 500,00 bis maximal 2.600 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus kann unberücksichtigt bleiben.
Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat die Anordnung der Betreuung als solche rechtlich keinen Einfluss, wenn auch tatsächlich der Rechtsverkehr meist die Zustimmung des Betreuers zum Rechtsgeschäft verlangt, denn die Betreuerbestellung ist häufig ein Indiz für eine fehlende Geschäftsfähigkeit.
Das Vormundschaftsgericht kann aber gesondert anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen oder zur Einwilligung in eine Heilbehandlung) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB).
Eine wirksame Vorsorgevollmacht geht der Bestellung eines Betreuers nur dann vor (§ 1896 Abs. 2 BGB), wenn die Angelegenheiten des Betroffenen dadurch genauso gut erledigt werden können.
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuung ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es ist ein sog. Amtsermittlungsverfahren.
Sie setzt ein Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein ärztliches Zeugnis, ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis zur Anordnung einer einstweiligen Anordnung, die Begutachtung ist aber nachzuholen und als Grundlage der endgültigen Entscheidung heranzuziehen.
Der Betroffene ist ausnahmslos in jedem Falle persönlich in seiner gewöhnlichen Umgebung vom Richter zu hören. Dies bedeutet der Richter muss, anders als bei Gericht üblich, sich zum Betroffenen begeben nicht der Betroffene zum Richter. Nur in Ausnahmefällen kann der Richter den Betroffenen auch (ins Gericht) vorführen lassen. Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben. Die Angehörigen sollen vorher gehört werden.
Das Betreuungsrecht wurde in 2005 zu zweiten Male reformiert, da die Kosten insbesondere durch die aus dem Justizfiskus zu zahlenden Betreuervergütungen in den vergangenen Jahren angeblich explodiert sind. Dabei wird die Justizkasse ausschließlich als Einzelkasse gesehen. Ersparnisse durch Betreuung, insbesondere für Kommunen und Sozialkassen kennt niemand. Es wurde all die Jahre versäumt eine rechtstatsächliche Begleitforschung zu installieren. Das neue Gesetz wird am 1. Juli 2005 in Kraft treten. Das neue Recht wird sehr hohe Kosten für die Kommunen und Sozialkassen verursachen.
Die Zahl der Betreuungen liegt zum Teil an einer zunehmenden Verrechtlichung der Gesellschaft, an der verlangten Mobilität der Büger, die Familien über große geographische Entfernungen spaltet und einer zunehmenden Verohung der Sitten und Traditionen hin zu einer Ellenbogengesellschaft. Das heißt das kranke und behinderte Menschen immer häufiger wegen Ihres Einkommens und/oder Vermögens so geschickt eingebunden werden, dass der Rest der Familie oder Dritte sich dieses Einkommen und/oder Veermögen aneignen können. Die Rechtsprechung verlangt daneben z.B., dass die Patienten über die Behandlungsmaßnahmen mit allen Risiken aufgeklärt werden müssen, ob sie es verlangen oder nicht. Auch Betreute müssen durch den behandelnden Arzt aufgeklärt werden, was aber häufig unterbleibt. Soweit ein Patient dem geistig nicht ganz folgen kann, wird zur rechtlichen Absicherung die Bestellung eines Betreuers verlangt. Auch die Sozialverwaltung macht nichts aus sich heraus. Häufig ist zur Versorgung eines schwer kranken Menschen ein sehr langwieriges und umständliches Verwaltungsverfahren zu durchlaufen, bevor eine Versorgungsform durchgesetzt werden kann.
Aber auch Pflegeheime, Rententräger, Behörden und Sozialleistungsträger erfordern zur rechtlichen Absicherung Mitwirkungspflichten, die die Betroffenen nicht erfüllen können. Oft führe ein einzelnes Bettgitter, das unzweifelhaft nur dem Schutz vor dem Herausfallen dienen kann, weil der Betroffene bettlägrig ist, zur Betreuerbestellung. Dies ist eines der Märchen, die verbreitet werden, um Betreuung zu diskreditieren.
Auf der anderen Seite haben sich genügend Dienstleister etabliert, die diese Leistungen anbieten und die Nachfrage erfüllen. Eine Betreuungsindustrie sei entstanden. Auch wird vorgetragen, dass die Liberalisierung des Betreuungsrechts die Akteure (Gerichte) leichtfertiger einen Betreuer bestellen lässt, da die Eingiffe in die Rechte des Betroffenen nicht mehr so umfassend seien, wie vor 1992. Es gibt Meinungen (siehe unten die Linkliste), die die Arbeit der berufsmäßig tätigen Betreuer als entmündigend für den Betroffenen ansehen. Andere halten dagegen, dass diese ohne die Hilfe ihrer Betreuer eher der Willkür ihrer Umgebung ausgeliefert seien. Beide Haltungen sind richtig, da die Ausübung des Betreueramts sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Letztlich kommt es auch auf die persönliche Haltung, Toleranzfähigkeit und Verantwortungsbewußtsein des Betreuers an. Der Betreute hat durchaus das Recht einen anderen Betreuer zu verlangen, wenn die "Chemie" zwischen Betreuten und Betreuer nicht stimmt und dies nicht nur darauf beruht, das der Betreute Anforderungen an den Betreuer stellt, die dieser vernünftigerweise nicht erfüllen kann (z.b. Gelder auszahlen, die für die monaltiche Mietzahlung vorgesehen sind).
Der Betreuer hat dafür zu sorgen, dass der Betreute seine Grundrechte möglichst weitgehend wahrnehmen kann. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur eingeriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der "Freiheit zur Krankeit" zu sehen, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht eindeutig gezogen hat (BVerfGE 58, 208, 224ff). Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes.
Zusammenfassung der wichtigsten Rechtsgrundlagen in Deutschland
Voraussetzung für die Betreuerbestellung
1. Kann ein Betroffener seine Angelegenheiten selbst besorgen, ist eine gesetzlich bestellte Betreuung gegen seinen Willen nicht zulässig, da die Voraussetzungen nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind.
2. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebensogut durch einen Bevollmächtigten und/oder durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein gesetzlicher Betreuer ist nichts weiter als ein vom Gericht eingesetzter Bevollmächtigter. (Siehe auch: Vorsorgevollmacht)
3. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen gesetzlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Diese Rechtslage wurde durch höchstrichterliche Urteile klargestellt (beispielsweise BayObLG FamRZ 1995, 510). In der Urteilsbegründung heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen."
4. Das Gericht hat den Betreuer zu bestellen, den der Betroffene vorschlägt, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Es ist nicht zulässig, einen vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuer abzulehnen, weil ein geeigneterer Betreuer von Dritten vorgeschlagen wird.
Ärztliche Behandlung
1. Jede ärztliche Behandlung ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine Körperverletzung. Sie ist nur dann nicht rechtwidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird.
2. Da der Bundesgerichtshof rechtsverbindlich festgestellt hat, dass der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. Hierin scheinen die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" zu liegen. Dieses Recht sprach das Bundesverfassungsgericht den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" liegen. Das Betreuungsrecht war nicht Gegenstand der Verhandlung (BVerfGE 58, 208, 224ff).
3. Eine Patientenverfügung ist für Arzt und Betreuer bindent (BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. März 2003).
4. Häufig wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen Behandlungsmaßnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Einwilligungs-Unfähig ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Eine ambulante Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - OLG Hamm, LG Bielefeld, AG Bielefeld).
5. Ein Arzt kann ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten nur selbst handeln, wenn das mutmaßliche Einverständnis des Patienten vorliegt, wenn dieser sich gar nicht äußern kann (Bewusstlosigkeit) oder im Fall der § 34 StGB (Nothilfe) und nach § 32 StGB (Notwehr).
Einwilligung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende Unterbringungen (auch auf "halbgeschossenen" Stationen) sind nach § 1904 BGB und § 1906 BGB durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Bettgitter, Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse Therapien sind extra zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgericht ist kein "Freibrief", sondern ist auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit stets zu überprüfen.
Maßstab für das Betreuerhandeln
Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 BGB und § 1906 BGB ist das Wohl des Betreuten. Das Wohl des Betreuten ist vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen (subjektive Auslegung) (BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. März 2003). Kommt es zu einem Konflikt zwischen Betreuer und Betreuten, ist nur dann gegen den Willen des Betreuten zu entscheiden, wenn dies nach Maßgabe des § 34 StGB verhältnismäßig ist. Das verletzte Rechtsgut des Betreuten darf keinen höheren Rang haben als das gefährdete Rechtsgut des Betreuten oder Dritter. Die Freiheit der Person und die körperliche Unversehrtheit haben, wie auch das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen, verfassungsrang.
Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit des Betreuten
In Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer verfahrensfähig. Er kann immer Beschwerde bei Gericht einreichen oder die Überprüfung der Betreuung anregen. Reicht der Betreute eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Wenn das Amtsgericht einer Beschwerde nicht abhilft, entscheidet das Landgericht.
Im Betreuungsverfahren wird nicht über die Geschäftsfähigkeit entschieden, es bleibt offen, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht. Dies muss im entsprechenden Zivilprozess entschieden werden. Der Einwilligungvorbehalt bewirkt aber, dass vom Betreuten ohne Zustimmung des Betreuers geschlossene Geschäfte bis zu dessen Genehmigung unwirksam sind. Ist der Betreute in der Lage, sein Konto zu verwalten, sollte ihm nicht ohne weiteres die Kontoführung untersagt werden. Allerdings hat die Bank ein Haftungsrisiko, wenn sie dem Betreuten im Zustand seiner Geschäftsunfähigkeit Geld auszahlt. Daher scheint es ratsam, im Zweifel den alleinigen Zugang des Betreuten zu großen Geldbeträgen zu unterbinden. Dann müsste auch die Bank dazu verpflichtet sein, dem Betreuten die Kontoführung zu gestatten. Hat der Betreute Schwierigkeiten, das Geld einzuteilen, ist zu empfehlen eine Sparkonto mit Sparcard einzurichten. Manche Banken bieten die Möglichkeit der täglichen Überweisung. Internetbanking durch den Betreuer ist eigentlich nicht möglich, weil es eine Umgehung der Genemigungsvorbehalte darstellte. Will ein Betreuer z.B. € 1,-- von einem Konto des Betreuten mit einer Einlage von mehr als € 3.000,-- abheben braucht er dazu zusätzlich die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Diese Kontrolle können die EDV-Systeme der Banken noch nicht wahrnehmen.
Viele Banken verlangen meist eine Haftungsverpflichtung des Betreuers, deren Abgabe dringlichst abzulehnen ist, um dennoch Internetbanking zuzulassen.
Zivil- und Strafrechtliche Haftung des Betreuers
Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfielt sich daher eine Haftplichtversicherung für den Betreuer abzuschließen. Ehrenamtliche Betreuer sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert.
Betreuungsvereine bieten oft kostenlose Versicherungen.
Der Betreuer hat nicht die Aufsichtspflicht über den Betroffenen und ist nicht verpflichtet, den Betroffenen von Straftaten abzuhalten oder ihn anzuzeigen, sofern es sich nicht um für jedermann anzeigepflichtige geplante schwerste Straftaten wie Mord etc. handelt.
In engen Grenzen besteht evt. eine strafrechtliche Verantwortung, wenn Aufgabenkreise des Betreuers (z. B. bei Behördenangelegenheiten) betroffen sind und ein Nichtstun des Betreuers einer Beihilfe oder Mittätschaft gleichkäme (geduldeter Sozialbetrug, bei Aufgabenkreis Sozialrechtliche Ansprüche).
Keine Schweigepflicht - Kein Zeugnisverweigerungsrecht
Der Betreuer unterliegt grds., mit Ausnahmen, nicht der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer aussagen, da er zudem kein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich des Betreuten hat.
Literatur
- Walter Zimmermann: Betreuungsrecht - Hilfe für Betreute und Betreuer. 6. Auflage, 2004. ISBN 3423056045
- Tobias Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe in: Juristenzeitung - Heft 2, 2000
- Georg Dodegge, Dr. Bernhard Knittel: Zusammenstellung der Stellungnahmen der Sachverständigen zur Betreuungsrechtsreform. Deutscher Bundestag; Rechtsausschuss; Berlin 2004
- Prof. Dr. Walter Zimmermann: Betreuungsrecht von A - Z. 2. Auflage; Beck-Rechtsberater im dtv; unter anderem München 2001
Siehe auch
Weblinks
- Die Auswirkungen der verfassungskonformen Auslegung des Betreuungsrechts durch den Bundesgerichtshof
- Infos zur Betreuungsrechtsreform 2004
- Beitrag des Deutschlandradio vom 14. April 2004 zur Reform
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