Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist nach deutschem Recht die Fähigkeit, Träger - also Zuordnungssubjekt - von Rechten und Pflichten zu sein.

Personen sind als Rechtssubjekte rechtsfähig. Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind alle Menschen, bei denen die Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Tod endet. Ausnahme hierzu ist das Erbrecht: Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt aber bereits gezeugt ist, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 (II) BGB). Im Gegensatz zum Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Weitere Ausnahme: postmortales Persönlichkeitsrecht.

Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind so nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister.

Rechtsfähig sind:

Teilrechtsfähig sind:


Nicht rechtsfähig sind die:

Gesetzestexte

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Rechtsfähigkeit, ARGE, Aktiengesellschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts, Bruchteilsgemeinschaft, Bundesgerichtshof, Bürgerliches Gesetzbuch, Eingetragener Verein, Erbengemeinschaft