Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist nach deutschem Recht die Fähigkeit, Träger - also Zuordnungssubjekt - von Rechten und Pflichten zu sein.
Personen sind als Rechtssubjekte rechtsfähig. Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind alle Menschen, bei denen die Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Tod endet. Ausnahme hierzu ist das Erbrecht: Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt aber bereits gezeugt ist, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 (II) BGB). Im Gegensatz zum Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Weitere Ausnahme: postmortales Persönlichkeitsrecht.
Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind so nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister.
Rechtsfähig sind:
- alle Menschen
- Juristische Personen des privaten Rechts, wie z. B.
- eingetragene Vereine
- Aktiengesellschaft (AG)
- GmbH
- Genossenschaft
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z. B.
- Gebietskörperschaften (beispielsweise Gemeinden)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern ihnen die Rechtsfähigkeit im Einzelfall durch Gesetz verliehen worden ist
- Kirchen
Teilrechtsfähig sind:
- OHG
- KG
- nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.01.2001 Az. II ZR 331/00) auch die BGB-Gesellschaft = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet (sog. Außengesellschaft).
- Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform, für die Kooperation zu vereinbaren. Also beispielsweise bei
- Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern
- Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGE).
Nicht rechtsfähig sind die:
- Erbengemeinschaft
- Wohnungseigentümergemeinschaft
- BGB-Innengesellschaft
- Bruchteilsgemeinschaft
- nicht eingetragenen Vereine
Gesetzestexte
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