Rechtsgeschäft

Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den der Eintritt eines gewollten privatrechtlichen Erfolges geknüpft ist. Neben dem Element der Willenserklärung(en) kann ein Rechtsgeschäft auch noch andere Tatbestandsmerkmale enthalten, z.B. beinhaltet das Rechtsgeschäft der Übereignung einerseits eine Einigung (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) andererseits die Übergabe (Übertragung des Besitzes = Realakt).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Begriffe der Willenserklärung und des Rechtsgeschäftes häufig synonym verwendet. Ein Rechtsgeschäft kann einseitig (z.B. Kündigung) oder mehrseitig (z.B. Vertrag) sein.

Das Rechtsgeschäft ist zu unterscheiden von der "Rechtshandlung". Bei der Rechtshandlung tritt die Rechtsfolge unabhängig vom Willen desjenigen ein, der handelt - sie ergibt sich vielmehr aus der Rechtsordnung. Rechtshandlungen sind: 1. die unerlaubte Handlung, 2. die geschäftsähnliche Handlung und 3. der Realakt. Handlungen, die im Prozess vorgenommen werden (Prozesshandlungen), sind ebenfalls keine Rechtsgeschäfte.

Das Rechtsgeschäft wird durch mehrere Attribute konkretisiert:

Inhaltsverzeichnis

Abstraktes Rechtsgeschäft

Das abstrakte Rechtsgeschäft bezeichnet das Rechtsgeschäft, das losgelöst vom Rechtsgrund vorgenommen wird. In Deutschland wird im Zivilrecht die Lehre vom Abstraktionsprinzip vertreten: Das Zuwendungsgeschäft kann daher wirksam sein, ohne dass ein Rechtsgrund (kausales Rechtsgeschäft) vorliegt. Jede Verfügung, z.B. die Übereignung oder die Abtretung, ist ein abstraktes Rechtsgeschäft. Aber auch Verpflichtungsgeschäfte, wie z.B. das Schuldanerkenntnis oder das Schuldversprechen, gehören zu den abstrakten Rechtsgeschäften.

Kausales Rechtsgeschäft

Das kausale Rechtsgeschäft gibt den Rechtsgrund für das abstrakte Rechtsgeschäft vor. Der vom kausalen Rechtsgeschäft getragene Rechtsgrund stellt den rechtlich anvisierten Erfolg des Geschäftes dar. Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften ist eine Einigung über den Rechtsgrund erforderlich.

Einseitiges Rechtsgeschäft

Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung nötig. Dabei ist ohne Bedeutung, an wieviele Personen das einseitige Rechtsgeschäft geknüpft wird. Sind zwei Personen zugleich Mieter einer Wohnung, können sie nur gemeinsam kündigen. Dieses einseitige Rechtsgeschäft wird auch Gesamtakt genannt.

Bei streng einseitigen Rechtsgeschäften ist die Willenserklärung nicht an eine andere Person gerichtet und zugleich nicht empfangsbedürftig. Beispiel hierfür ist das Testament.

Empfangsbedürftig sind dagegen Kündigung und Auslobung, wobei letztere der Öffentlichkeit zugehen muss.

Mehrseitiges Rechtsgeschäft

Beim mehrseitigen Rechtsgeschäft bestehen mehrere übereinstimmende Willenserklärungen, die wechselseitig durch mindestens zwei Personen erklärt wurden. Bedingt dabei eine Willenserklärung die jeweils andere, so spricht man von einem synallagmatischen Rechtsgeschäft. z.B. Vertrag, Schenkung

Personenrechtliches Rechtsgeschäft

Bei den personenrechtlichen Rechtsgeschäften handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die konkret auf die Person oder deren Stand bezogen sind. Die personenrechtlichen Rechtsgeschäfte können in der Regel nur persönlich vorgenommen werden. Sie sind bedingungsfeindlich und bedürfen regelmäßig einer bestimmten Form (z. B. die Eheschließung gemäß § 1310 BGB).

Fehlerhaftes Rechtsgeschäft

Das fehlerhafte Rechtsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, das mangelbehaftet ist. Nicht jedes fehlerhafte Rechtsgeschäft ist nichtig. Weitere Stufen sind die relative Unwirksamkeit, die schwebende Unwirksamkeit und die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes.

Siehe auch

Geschäftsfähigkeit

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See also: Rechtsgeschäft, Abstraktionsprinzip, Abtretung, Anfechtung (Recht), Auslobung, Bürgerliches Gesetzbuch, Einigung, Geschäftsfähigkeit, Geschäftsähnliche Handlung