Rechtsmittel
Ein Rechtsmittel ist die formalisierte Anfechtung einer staatlichen Entscheidung, insbesondere einer gerichtlichen Entscheidung (meist Urteil), mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung. Ein Rechtsmittel ist damit ein besonderer Rechtsbehelf, gekennzeichnet durch Suspensiveffekt und Devolutiveffekt.
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Suspensiveffekt und Devolutiveffekt
Der Suspensiveffekt (von lat. suspendere, zum Schweben bringen) bewirkt, dass die Entscheidung nicht wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist. Ein Urteil erwächst bei wirksamer Einlegung eines Rechtsmittels daher nicht in Rechtskraft. Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass die Sache zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben wird. Dies bedeutet bei einer gerichtlichen Entscheidung, dass ein im Instanzenzug höheres Gericht entscheidet (z.B. Landgericht statt Amtsgericht). Trotz Suspensiveffekts sind andere nachteilige Nebenfolgen nicht ausgeschlossen, etwa Fristunterbrechung in Verkehrssünder Karteien beim KBA.
Rechtsmittelfrist
Da die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft hindert, ist sie nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Der Grund hierfür ist das erwünschte Eintreten von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Wird die Frist schuldlos versäumt, kommt häufig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies bedeutet, dass die Frist als noch nicht abgelaufen behandelt wird. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist das Rechtsmittel jedoch dann sofort einzulegen.
Beispiele
Da die Rechtsmittel eine formalisierte Anfechtung darstellen, sind sie in ihrer Zahl beschränkt. So gibt es zum Beispiel im Zivilprozess nur die Rechtsmittel Beschwerde, Berufung und Revision.
Im Strafrecht ist auch die Einlegung eines sog. farblosen oder unbestimmten Rechtsmittels zulässig. So bezeichnet man ein Vorgehen gegen Urteile der Amtsgerichte, die sowohl mit der Berufung als auch mit der Revision angegriffen werden können (vgl. § 335 StPO), ohne dass in der Einlegung des Rechtsmittel bereits eine Festlegung auf eine der beiden Möglichkeiten erfolgt. Bis zum Ende der Rechtsmittelfrist kann der Rechtsmittelführer noch entscheiden, ob das Rechtsmittel doch eine Revision sein soll. Bleibt es beim eingelegten farblosen Rechtsmittel, wird es als Berufung behandelt. Das gleiche gilt, wenn die Revisionseinlegung verfristet wäre.
Verbot der Verböserung
Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so hat dies in der Regel eine Beschränkung der höheren Instanz im Hinblick auf die Abänderung der Entscheidung zur Folge. Gewöhnlich scheidet eine Verschlechterung zuungunsten desjenigen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, aus. Der Fachbegriff hierfür ist das Verbot der reformatio in peius (von lat. reformatio, Erneuerung, und peius, schlechter).
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