Rechtsnachfolge
Eine Person kann Inhaber von Rechten und Pflichten sein. Wenn die Person wechselt und nun eine andere Person Inhaber dieser bestehenden und unveränderten Rechte und Pflichten wird, ist diese Person Rechtsnachfolger der vorherigen.
Zwei allgemein bekannte Fälle können hier als Beispiel angeführt werden:
- Der Käufer eines vermieteten Hauses tritt von gesetzeswegen in den Mietvertrag ein. Er ist der neue Vermieter. Die Regelungen des alten Mietvertrages gelten jetzt für ihn.
- Der Erbe ist der Nachfolger des Erblassers. Sämtliche Rechtsverhältnisse (bis auf die sog. höchstpersönlichen) gehen auf den Erben über.
An diesen Beispielen wird auch die Unterscheidung von Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) deutlich. Der Käufer ist nur Nachfolger in bezug auf das eine Rechtsverhältnis aus dem Mietvertrag, während der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblasser eintritt.
Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
</div>
