Rechtsnachfolge

Eine Person kann Inhaber von Rechten und Pflichten sein. Wenn die Person wechselt und nun eine andere Person Inhaber dieser bestehenden und unveränderten Rechte und Pflichten wird, ist diese Person Rechtsnachfolger der vorherigen.

Zwei allgemein bekannte Fälle können hier als Beispiel angeführt werden:

An diesen Beispielen wird auch die Unterscheidung von Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) deutlich. Der Käufer ist nur Nachfolger in bezug auf das eine Rechtsverhältnis aus dem Mietvertrag, während der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblasser eintritt.

Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Rechtsnachfolge, Inhaber, Person, Pflicht, Recht, Gesamtrechtsnachfolge, Einzelrechtsnachfolge