Rechtsnorm

Als Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt bezeichnet, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen (generell-abstrakt) bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten.

Sachverhalt
abstrakt konkret
Adressat generell Rechtsnormen Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung)
individuell Verwaltungsakt Verwaltungsakt (Einzelverfügung)

Der Terminus "Rechtsnorm" ist insoweit identisch mit demjenigen des "materiellen Gesetzes". Einzelheiten und Beispiele daher unter dem Stichwort materielles Gesetz.

Unter einer Norm versteht man eine Regel (Richtschnur). Die sittlichen Normen sind sogenannte Sollnormen, die nicht rechtsverbindlich sind und somit das Leben nur angenehmer machen sollen. Die Rechtsnormen dagegen sind sogenannte Mussnormen, diese sind rechtsverbindlich und müssen von jedem eingehalten werden, da sonst eine Strafe droht.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Rechtsnorm, Adressat, Gesetz, Rechtsfolge, Rechtswissenschaft, Sachverhalt, Terminus, Verwaltungsakt, Rechtsverbindlich