Rechtsordnung
Der Begriff Rechtsordnung bezeichnet die Gesamtheit der in einem umschriebenen Anwendungsraum (bspw. dem Recht eines Staates) gültigen Rechtsnormen (= objektiver Rechtsbegriff).
Im deutschen Recht sind Rechtsnormen in diesem Sinne jedenfalls
- Verfassungsnormen, die in den Artikeln des Grundgesetzes geregelt sind
- einfachgesetzliche Normen wie z. B. das BGB oder das StGB
- Satzungen
- Verordnungen
Daneben gibt es noch einige andere Rechtsquellen. So haben beispielsweise Urteile des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Ob anderen Gerichtsurteilen der Status einer Rechtsquelle zukommt (so gen. Richterrecht), ist umstritten und wird in unserem anders als im angelsächsischen Rechtskreis (case law) traditionell eher abgelehnt.
Zu erwähnen ist außerdem das ungeschriebene Gewohnheitsrecht, das ebenfalls zur Rechtsordnung gehört.
Naturrecht und Ordre public als überpositives Recht stellen gewissermaßen übergeordnete Ordnungskriterien bereit, an denen sich eine Rechtsordnung zu messen hat, werden allerdings in den einzelnen Rechtsordnungen auch ihrerseits z. T. unterschiedlich bestimmt oder ausgelegt.
Literatur
- Hermann Avenarius, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn
Siehe auch: Positives Recht, Rechtswissenschaft, Europarecht, Internationales Privatrecht, Kirchenrecht, Völkerrecht, Rechtsvergleichung
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