Rechtspfleger

Rechtspfleger sind in Deutschland Beamte des gehobenen Justizdienstes an Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die durch das Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die meisten dieser Aufgaben waren früher von Richtern zu erledigen und wurden nach dem Zweiten Weltkrieg in immer größerem Umfang auf Rechtspfleger übertragen.

Ebenso wie Richter sind Rechtspfleger in ihren Entscheidungen nicht von Weisungen eines Vorgesetzten abhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden ("sachliche Unabhängigkeit"). Im Gegensatz zu Richtern sind Rechtspfleger nicht "persönlich" unabhängig. So ist beispielsweise die Versetzung an ein anderes Gericht auch ohne Zustimmung des Rechtspflegers möglich, wenn die beamtenrechtlichen Vorausssetzungen vorliegen.

Aufgaben

Ein Schwerpunkt der rechtspflegerischen Tätigkeit stellt die freiwillige Gerichtsbarkeit dar, in der - von Ausnahmen abgesehen - Richter nur noch in der Rechtsmittelinstanz tätig werden.

Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören beispielsweise:

Darüber hinaus werden Rechtspfleger unter anderem mit folgenden Aufgaben befasst:

Beamte des gehobenen Justizdienstes, die in der Gerichtsverwaltung in Bereichen wie Geschäftsleitung, Personalverwaltung, Haushalt, Informationstechnik und Planung/Organisation beschäftigt werden, sind nicht Rechtspfleger. Als Verwaltungsbeamte sind sie nicht unabhängig, sondern an Weisungen Vorgesetzter gebunden.

Ausbildung

Rechtspfleger absolvieren ein dreijähriges Studium an einer landeseigenen Fachhochschule mit berufspraktischen Ausbildungsabschnitten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. Mit bestandener Prüfung wird der Hochschulgrad "Diplom-Rechtspfleger (FH)" verliehen.

Fachhochschulen:

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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