Rechtspositivismus
Der Rechtspositivismus ist eine der wichtigsten Grundpositionen in der Rechtsphilosophie. Ihm liegt der Grundsatz der Trennung von Recht und Moral zugrunde (sog. Trennungsthese). Wichtige Vertreter im 20. Jahrhundert waren Hans Kelsen, Georg Jellinek, Felix Somlo und Herbert Lionel Adolphus Hart.
Rechtspositivisten wird häufig vorgeworfen, sie verteidigten gesetzliches Unrecht und forderten bedingungslosen Gehorsam gegenüber dem Gesetz. Beide Vorwürfe sind unberechtigt. Der Rechtspositivismus sagt nichts darüber, ob eine Rechtsordnung moralisch gerechtfertigt ist. Der Rechtspositivismus sagt auch nichts darüber, ob man moralisch nicht gerechtfertigten Rechtsnormen folgen sollte oder nicht. Der Rechtspositivist sagt bloß, dass die rechtliche Geltung einer Norm nicht notwendig von ihrer moralischen Richtigkeit abhängt. Er besteht darauf, dass moralische Richtigkeit und rechtliche Geltung auseinander fallen können. Eine moralisch falsche Rechtsnorm kann geltendes Recht sein, etwa im Fall der Nürnberger Rassengesetze. Eine moralisch richtige Norm ist nicht schon deshalb eine geltende Rechtsnorm, weil sie moralisch richtig ist, etwa im Fall des Euthanasieverbots im Dritten Reich.
Über den Begriff der rechtlichen Geltung geraten Positivisten und Naturrechtstheoretiker in Streit: Anhänger der Naturrechtslehre glauben, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen moralischer Richtigkeit und rechtlicher Geltung besteht. Normen, die nicht bestimmte moralische Anforderungen erfüllen, sind rechtlich nicht gültig, selbst wenn sie in dem rechtlich vorgeschriebenen Verfahren erlassen und von den Gerichten angewandt werden. Welche moralischen Anforderungen genau die rechtliche Gültigkeit voraussetzt, ist unter den Naturrechtlern umstritten (vgl. beispielsweise die Radbruchsche Formel).
Für Hart und Kelsen hat die Trennungsthese ganz unterschiedliche Bedeutung. Nach Harts Ansicht besitzen alle Rechtsordnungen Erkenntnisregeln (rules of recognition): Regeln darüber, wie Rechtsnormen in Kraft gesetzt, ermittelt, geändert und abgeschafft werden. Diese Regeln werden von den Rechtsanwendern der Rechtsordnung als Konventionen befolgt. Ob eine einzelne Norm geltendes Recht ist, hängt davon ab, ob sie durch die konventionell befolgten Erkenntnisregeln validiert wird. Rechtliche Geltung führt Hart also auf ein soziales Faktum zurück.
Kelsen dagegen führt in seiner Reinen Rechtslehre die Geltung von Normen auf die Geltung einer Grundnorm zurück. Deren Geltung wiederum kann nicht weiter begründet, sondern muss vorausgesetzt werden, wenn eine Rechtsordnung möglich sein soll. Kelsens Lehre gilt als konsequente Ausprägung eines analytischen - auf die Erkenntnis des Rechts gerichteten - Rechtspositivismus, und sein Anliegen lässt sich als ein normlogisches Anliegen verstehen.
In der Staatsrechtslehre der Weimarer Zeit waren eher die Befürworter der Republik Rechtspositivisten, während die Gegner der Republik eher für überpositives Recht argumentierten, so seit Ende der 1920er Jahre insbesondere Carl Schmitt.
Der Rechtspositivismus bildet die rechtstheoretische Basis der österreichischen Verfassung von 1920, die nach dem Zweiten Weltkrieg wieder in Kraft gesetzt wurde. Der Rechtspositivismus wirkt sich dadurch direkt auf das heutige österreichische Recht aus.
Siehe auch: Positivismus, Gustav Radbruch, Hans Kelsen, Dienst nach Vorschrift
