Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist das Recht eines jedes Menschen auf seine eigene Meinung. Von der Meinungsfreiheit wird das Bilden, Haben, Äußern und Verbreiten einer Meinung in jedweder Form (auch nonverbal) umfasst. Verbote, drohende Repressionen, Sanktionen oder eine vorher einzuholende Erlaubnis (Vorzensur) um eine Meinung äußern zu dürfen, stellen dagegen eine Verletzung der Meinungsfreiheit dar. Die Meinungsfreiheit wurde bereits in Art.11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich 1789 als "un des droits le plus précieux de l'homme" (eines der vornehmsten Menschenrechte) bezeichnet.
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Situation in Deutschland
In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art.5, Abs.1, S.1, 1. Hs. des Grundgesetzes gewährleistet.
Artikel 5 (verkürzt)
- (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten .... Eine Zensur findet nicht statt.
Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem Lüth-Urteil von 1958: "Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend." (BVerfGE 7, 198-230-Lüth).
Dass es bei dem Begriff der "Meinung" für den Schutz nicht darauf ankommen kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt, hat das Bundesverfasssungsgericht 1972 in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert (BVerfGE 33,1-18-Strafgefangene): "in einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge (ist) jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig."
Einschränkungen
Art.5, Abs.2 regelt die Grenzen der Meinungsfreiheit:
- (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Aufgrund der Zahl der Schranken wird dieser Absatz auch als Schrankentrias bezeichnet. Letztlich kommt aber dem Begriff des "allgemeinen Gesetzes" durch das die Meinungsfreiheit nur beschränkt werden darf, das grösste Gewicht zu. Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter ein Gesetz, das nicht eine Meinung als solche oder die Meinungsäußerung an sich verbietet und zugleich einem im Vergleich zur Meinungsfreiheit höherwertigen Rechtsgut zur Durchsetzung verhelfen will. Das bedeutet, dass die Meinungsfreiheit immer dann beschränkt werden darf, wenn wichtige andere Rechte Dritter gefährdet werden. Dies ist bei Beleidigungen, aber z. B. auch bei Blasphemie der Fall.
Es steht also jedem Menschen zwar frei zu glauben, sein Nachbar sei ein Idiot - allerdings wäre dies öffentlich geäußert eine Verletzung der Persönlichkeit des Nachbarn und somit nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Art.5 GG wird also von Art. 1 GG ("Die Würde des Menschen ist unantastbar.") auf nachvollziehbare Weise eingeschränkt. So kann auch das bewusste Leugnen einer Tatsache dem Gesetz widersprechen (siehe Urteil zur "Auschwitz-Leugnung" 1994 (BVerfGE 90, 241, S. 247 f.).
Der wohl bekannteste Rechtsstreit entbrannte jedoch über einen oft zitierten Artikel von Kurt Tucholsky mit der abgeleiteten Behauptung "Soldaten sind Mörder" (Weltbühne vom 4. August 1931, S. 191 f). Das Verfassungsgericht stellte hier 1995 klar, dass zu einer Beleidigung ein persönlicher Aspekt zählen muss, eine konkrete Person, deren Persönlichkeit angegriffen wird. Der abstrakte Begriff "Soldaten" ist jedoch nicht mit bestimmten Personen verbunden, sondern kritisierte als Kollektivurteil allgemein die soziale Funktion der Soldaten. Eine solche Kritik ist jedoch durch Art.5 GG geschützt (BVerfGE 93, 266-312).
Internationale Regelungen
In den USA gehört die Meinungsfreiheit (engl. freedom of speech) als "first amendment" zu den Bill of Rights der US-Verfassung:
- Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.
Für die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard für die Meinungsfreiheit.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Meinungs- und Informationsfreiheit in Artikel 11 der Charta der Grundrechte geregelt.
Die UNO regelt die Meinungsfreiheit im Artikel 19 der Menschenrechtscharta:
- Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Siehe auch
Weblinks
- Bild:Dejure org grafik.png Art. 10 MRK: Gesetzestext via dejure.org
- Bild:Dejure org grafik.png Art. 5 GG (Deutschland): Gesetzestext via dejure.org
- Bild:Dejure org grafik.png § 185 StGB (Deutschland): Gesetzestext via dejure.org
- http://www.artikel5.de/ - Website über den Artikel 5 und die Meinungsfreiheit in Deutschland
- http://www.bpb.de/publikationen/R8ZYV0,0,0,Das_Bundesverfassungsgericht_und_die_Meinungsfreiheit.html
