Reformatio in peius
Reformatio in peius (von lat. reformatio, Veränderung - eigentlich Verbesserung, und peius, schlechter; deutscher Begriff: Verböserung oder Verschlechterung) bedeutet, dass eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts (aus der Sicht eines Betroffenen) zum Schlechteren abgeändert wird.
Werden in einem Gerichtsverfahren Rechtsmittel wie Beschwerde, Berufung oder Revision eingelegt, kann die neue Entscheidung für den Betroffenen nicht nur günstiger, sonder auch schlechter sein.
Ein Verschlechterungsverbot greift grundsätzlich nur dann, wenn ausschließlich der rechtsunterworfene Bürger Rechtsmittel eingelegt hat.
Ein solches Verbot der reformatio in peius existiert im Strafrecht und im Verwaltungsrecht.
Reformatio in peius im Verwaltungsrecht
Da Verwaltungsakte wegen ihrer Bestandskraft und Gerichtsurteile wegen ihrer Rechtskraft grundsätzlich nicht abgeändert werden können (siehe auch Abänderungsverbot), stellt sich die Frage der Verböserung in der Regel bei Einlegung eines Rechtsbehelfs.
Wird gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde Widerspruch eingelegt, dann wird dieser von der Widerspruchsbehörde überprüft. Wenn die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung fällt, die für den Widerspruchsführer noch schlechter ist als die ursprüngliche Entscheidung, dann ist dies ein Fall von Verböserung bzw. reformatio in peius. Die Zulässigkeit der Refomatio in peius ist umstritten. Gegen die Reformatio wird argumentiert, sie widerspreche dem Grundsatz ne ultra petita. Für die Reformatio in peius wird argumentiert, dass der Bürger durch das Einlegen des Widerspruchs gerade selbst die Bestandskraft des Verwaltungsakts verhindert hat.
siehe auch
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