Reine Rechtslehre

Die Reine Rechtslehre ist eine Weiterentwicklung des Rechtspositivismus.

Inhaltsverzeichnis

Ausblick

Sie wurde begründet von Hans Kelsen (1881-1973). Nur das positive Recht kann der Reinen Rechtslehre zufolge als Recht gelten. Ziel der Reinen Rechtslehre war daher, das Recht von den ihm fremden Beimengungen soziologischer, psychologischer, ethischer und politischer Art zu scheiden. Die Reine Rechtslehre vertritt das Postulat der Trennung zwischen der Sphäre des Seins, d.h. des Faktischen, und des Sollens, des Normativen.

Exemplarische Form des Rechtspositivismus

Hans Kelsen steht mit seiner reinen Rechtslehre exemplarisch für den Rechtspositivismus, als dessen konsequentester und für die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts einflussreichster Vertreter er gilt. Dem Rechtspositivismus gemein ist die Betonung der strengen Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft, worunter eine Beschränkung auf das real erfahrbare Recht unter Ausschluss metaphysischer Gründe verstanden wird. Dies führt zur auch für die reine Rechtslehre grundlegenden Annahme der Trennungsthese und der Relativitätsthese.

Relativitätsthese / Kritik des Naturrechts

Die Relativitätsthese verneint die menschliche Erkenntnis einer absoluten Norm und beruht damit auf einem ethischen Nonkognitivismus. Mit Verweis auf die geschichtlich auftauchenden, höchst unterschiedlichen Auffassungen über unverfügbare, objektive Wertmaßstäbe erweist sich ein jedes Wertsystem als Kulturerscheinung, und somit als relativ. Es existiert kein - für Menschen ersichtliches - Kriterium objektiver Art zur Beurteilung der inneren, moralischen Richtigkeit einer Norm.

Trennungsthese

Hieraus folgt die Trennungsthese. Recht und Moral sind zwei von einander unabhängige Wertsysteme. Gerechtigkeit ist für Kelsen Teilaspekt der Moral und, wie er ausführt, ein irrationales Ideal, das sich mit Wissenschaftlichkeit nicht verträgt. Das bedeutet, dass jede Rechtsnorm unabhängig von ihrem Inhalt gültig, d.h. als verbindlich anzusehen ist. "Jeder beliebige Inhalt [kann] Recht sein."

Theorie des positiven Rechts

Recht ist für Kelsen danach eine Ordnung inhaltlich beliebiger Zwangsnormen, verstanden als rein formale Kategorie. Seine Geltung insgesamt wird durch die Wirksamkeit seines Zwanges bedingt. Zum Begriff positiven Rechts gehört danach, dass ein Unterlassen eines rechtlich gebotenen Verhaltens rechtlich organisierte Zwangsmaßnahmen nach sich zieht. Einer darüber hinaus gehenden Rechtfertigung des Zwanges bedarf es nicht, dessen Rechtfertigung dem Bereich des nicht-empirischen Sollens entstammen muss und daher nicht Gegenstand der reinen Rechtslehre sein kann.

Annahme der Grundnorm

Innerhalb der Rechtsordnung tritt das Kriterium der Setzung zu dem der Wirksamkeit hinzu. Der Geltungsgrund einer Norm kann unter Beachtung der strikten Trennung von Sein und Sollen als Sein nur wiederum in einem Sein gefunden werden, kann jeweils nur die Geltung einer anderen Norm sein. Dies führt zu einem infiniten Regress, der von Kelsen durch die Anschauung einer jedem Normensystem notwendig vorausgesetzten, also nicht erst gesetzten, Grundnorm, der gemäß alle weiteren Normen erzeugt sein müssen, gelöst wird. Dies ist "fiktive", "erkenntnistheoretische Hypothese", "transzendental-logische Voraussetzung" jeder Verfassung .

Verhältnis zu anderen Lehren

Die Reine Rechtslehre steht dem Naturrecht, aber auch der soziologischen Rechtsschule von Max Weber und Eugen Ehrlich ablehnend gegenüber. Ihr Rechtsbegriff, der sich auf Setzung und Zwang gründet, gründet sich letztlich auf Macht.

Einer der Hauptgegner der Reinen Rechtslehre war Carl Schmitt.

Siehe auch: Rechtsphilosophie.

See also: Reine Rechtslehre, Carl Schmitt, Eugen Ehrlich, Hans Kelsen, Macht, Max Weber, Naturrecht, Rechtsphilosophie, Rechtspositivismus, Rechtswissenschaft