Religionsunterricht in Deutschland
Der Religionsunterricht in Deutschland unterscheidet sich von einer allgemeinen Religionskunde. Der traditionelle, konfessionell gebundene Religionsunterricht stellt in Deutschland zwar auch andere Religionen vor, aber eben von der Warte einer jeweils kenntlich gemachten Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensvorstellung beziehungsweise Glaubensgemeinschaft. Über die Wissensvermittlung hinaus, geht es ihm vor allem um die Einübung und Darlegung von Glaubenssätzen und Ritualen der jeweils „eigenen“ Religion beziehungsweise Konfession, wobei lebenspraktische Fragen meist einen größeren Raum einnehmen als abstraktes Gedankengut. Als Schulfach wird dieser Unterricht nicht mit Religionskunde, sondern mit „Religion“ beziehungsweise "Religionsunterricht" gekennzeichnet.
| Inhaltsverzeichnis |
Schulische Einbindung
Der hierzulande neben jüdisch und neuerdings auch muslimisch vorwiegend christliche Religionsunterricht (RU), getrennt nach evangelischer und römisch-katholischer Konfession, in Niedersachsen neuerdings auch christlich-orthodox, wird in der Regel als ordentliches Lehrfach gemäß Artikel 7, Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes angeboten. Danach ist der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen Pflichtfach und steht unter der staatlichen Schulaufsicht, das heißt er wird in der Regel von hochschulausgebildeten Lehrern mit Religions-Fakultas, aber auch von Katecheten und (Schul-)Pfarrern erteilt. Die Kirchen haben lediglich das Recht, sich durch Einsichtnahme in den Unterricht zu vergewissern, dass dieser mit ihren Grundsätzen übereinstimmt (gilt nicht für Berlin, Brandenburg, Bremen und Hamburg).
Gesetzliche Grundlage sind im Übrigen die im Reichskonkordat mit der römisch-katholischen Kirche und in den Kirchenverträgen mit den jeweiligen evangelischen Landeskirchen getroffenen Vereinbarungen.
- Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet. Diese Noten sind versetzungsrelevant, in Hamburg erst ab 9.Klasse.
- Es besteht ein Recht auf Befreiung vom Religionsunterricht, nicht aber eine Anmeldepflicht (vergleiche "Ausnahmen" Berlin und Brandenburg).
- Bis zum 12. Lebensjahr entscheiden die Eltern des Kindes über seine Teilnahme am Religionsunterricht. Vom 12. Lebensjahr an bedarf diese Entscheidung der Zustimmung des Kindes. Nach dem 14. Lebensjahr ist das Kind "religionsmündig" und entscheidet allein über seine Religionszugehörigkeit oder -nichtzugehörigkeit sowie seine Teilnahme am Religionsunterricht, in Bayern und im Saarland erst nach dem 18. Lebensjahr. Christliche Privatschulen dürfen allerdings alle Schüler zur Teilnahme verpflichten, andernfalls muss der Schüler in diesem Fall die Schule wechseln.
- Außer in Bremen und Berlin müssen Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, einen Ersatzunterricht wie beispielsweise Ethik oder Philosophie besuchen. In Nordrhein-Westfalen ist ein Ersatzfach allerdings nur in der Sekundarstufe II vorgesehen und verpflichtend. In Hamburg gibt es einen Ersatzunterricht praktisch nicht, denn bis zur 6. Klasse ist der (lutherische) Religionsunterricht an den staatlichen Schulen konfessionell sehr offen (das Hamburger Wunder, dass auch die muslimischen Kinder sitzen bleiben). Der Religionsunterricht fällt dort im 7. und 8. Schuljahr aus und ist ab der 9. Klasse Wahlfach bzw. Wahlpflichtfach.
- Während der römisch-katholische Religionsunterricht sich bislang lediglich an eigene Glaubensangehörige wendet, können am evangelischen RU nach eigenem Selbstverständnis Schüler aller Glaubensvorstellungen teilnehmen, wobei natürlich offen bleibt, inwieweit die Teilnahme von den Nichtevangelischen ihrerseits gewünscht wird. Von zahlreichen Angehörigen beider Konfessionen gibt es Bemühungen um einen gemeinsamen beziehungsweise ökumenisch-christlichen Religionsunterricht, der diese Unterscheidung aufhebt.
Ausnahmen
- In Berlin ist der Religionsunterricht nach § 23 Berliner Schulgesetz vom 26. Juni 1948 Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinden (Berliner Schulmodell). Der Religionsunterricht wird hier derzeit (2004) noch zumeist von kirchlich bestellten Mitarbeitern, sogenannten Katecheten, erteilt, die eine mehrjährige, spezifische Ausbildung absolviert haben. Man muss sich zum Religionsunterricht anmelden, er ist also ein Wahlfach; die Benotung ist nicht versetzungsrelevant; einzige Alternativ-Wahlfächer sind bisher: Vereinzelt muslimischer Religionsunterricht sowie „Ethik“ beziehungsweise „Lebenskunde“ durch die Freidenker. Daraus ergeben sich Probleme in der Betreuung derjenigen Schüler, die sich zu keinem dieser Wahlfächer angemeldet haben. Wegen der häufigen Verlegung des Religionsunterricht in die Randstunden oder zeitgleicher Freizeitangebote (Ganztagesschulen) besteht ein erhöhtes "Abmelderisiko". Hinzu kommt noch eine veränderte Bevölkerungsstruktur durch die Zuwanderung andersgläubiger Menschen sowie einer noch nicht abgerissenen „Kirchenaustrittswelle“. Andererseits wird der RU von den Schülern gerade wegen seiner Freiwilligkeit und Nicht-Versetzungsrelevanz als „angst- und stressfreie“ Zone erlebt, in der ihre Probleme des Alltags adäquat aufgefangen und besprochen werden können.
- In Brandenburg lief Anfang der 90er Jahre ein auf drei Jahre befristeter Modellversuch LER (Lebensgestaltung/Ethik/Religion) in 44 Schulen an, der als erfolgreich bewertet wurde. Mittlerweile wird an weit mehr Schulen nun der Unterricht bei insgesamt zwei zur Verfügung stehenden Wochenstunden etwa hälftig über das gesamte Schuljahr verteilt und in eine Integrations- und in eine Differenzierungsphase gegliedert. Die Integrationsphase umfasst "bekenntnisfreien" Unterricht in Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde/Religionswissenschaft. In der Orientierungsphase wird der RU als ordentliches Lehrfach angeboten, in der Differenzierungsphase angelehnt an das GG "in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen". Eine Leistungsbewertung durch Noten findet in LER nicht statt. Alle Schüler sind in diesem Bundesland zur Teilnahme an LER verpflichtet, und mussten sich bislang ausdrücklich davon abmelden, um stattdessen an dem eigenständig von den christlichen Kirchen angebotenen RU teilnehmen zu können. Letzteres führte zu Klagen seitens der Kirchenleitungen, die bis in die höchsten Instanzen gingen. Mit der Einrichtung von LER sah der frühere Berliner Bischof Kruse die Gefahr, "dass der Staat das Direktorium über die Weltanschauung der Schüler übernimmt"; nach Ansicht vieler Menschen wiederspricht dies der Trennung von Kirche und Staat, die zu den wichtigsten Grundlagen freiheitlicher Staaten gehört.
- In Bremen wird gemäß Artikel 32 Abs. 1 der Landesverfassung in den allgemein bildenden Schulen ein bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht (Religionskunde) in "Biblischer Geschichte" auf allgemein christlicher Grundlage erteilt. Diese Religionskunde gilt als Pflichtfach für alle Schüler, auch nichtchristliche, unter staatlicher Schulaufsicht mit versetzungsrelevanter Benotung.
Geschichte des Religionsunterrichts in Deutschland
Stand im Mittelalter die Theologie, geprägt durch die Scholastik, im Zentrum der sich in Deutschland neu begründenden Universitäten, um mit Hilfe der Logik, das Christentum mit den aristotelischen Auffassungen in Einklang zu bringen, legte der Reformator Martin Luther mit seinem Kleinen Katechismus den Grundstock für die von protestantischen Kirchen begründeten, allgemein zugänglichen Grundschulen, in denen neben dem Katechismus auch Lesen, Schreiben und Rechnen vermittelt wurde, denen sich alsbald höhere Schulen mit einem Kanon aus Bibelsprachen (Hebräisch, Griechisch, Latein), Mathematik und Naturwissenschaften angliederten.
Für lange Zeit blieb der Religionsunterricht in Deutschland bedeutsames Pflichtfach; Lesen, Schreiben und Singen wurde anhand des Katechismus oder Bibel gelehrt. Erst die Aufklärung und im 19. Jahrhundert der Laizismus suchten nach einer Neubewertung beziehungsweise die Herausnahme des Religionsunterrichts aus dem Fächerkanon öffentlicher Schulen durchzusetzen. Dem wurde 1918 in der Weimarer Verfassung mit § 149 begegnet, so dass nun per Gesetz der Religionsunterricht auch an staatlichen Schulen als ordentliches Lehrfach garantiert wurde, ohne dass der Staat Einfluss auf den Religionsunterricht nehmen dürfte (Ausnahme: Private, sich ausdrücklich als "bekenntnislos" definierende Schulen).
Im Gegensatz zu den Ausführungen in Schulische Einbindung (siehe oben ), war in der DDR Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den Schulen ausgeschlossen und konnte nur unter sehr erschwerten Bedingungen von Gemeindekatecheten als Christenlehre und/oder Konfirmationunterricht außerhalb der Schule in Räumen der jeweiligen Kirchengemeinde erteilt werden. Dafür war aber Marxismus-Leninismus Pflichtfach ohne die Möglichkeit der Abmeldung.
Aktuelle Diskussionen
Obwohl der Religionsunterricht zumeist noch fester Bestandteil des bundesdeutschen Fächerangebotes ist, wird die Wertigkeit dieses Faches immer heftiger diskutiert. Zwar gilt ein Wertefach unter anderem angesichts steigender Jugendgewalt politisch als "gewünscht", doch wegen der immer geringeren aktiven Anbindung an eine der bislang überwiegenden Religionsgemeinschaften - zum einen aus säkularem Desinteresse, aber auch weil andere Religionsgemeinschaften von den nach Deutschland einwandernden Menschen bevorzugt werden - gerät das Fach Religion in Konkurrenz zu der in vielen Bundesländern bereits alternativ angebotenen, rein wissensvermittelnden Religionskunde oder/und dem Ethikunterricht, nachdem dieser 1998 vom Bundesverwaltungsgericht als Ersatz-Pflichtfach für zulässig erklärt wurde.
Inwiefern der Religionsunterricht eine Plattform für einseitige Indoktrination und Religionskunde sein kann, oder auch inwiefern „Ersatzfächer“ wie „Ethik“ oder „Lebenskunde“ bekenntnisfrei sein können, ist Teil heftiger Kontroversen – siehe oben hierzu auch die Ausnahme Brandenburg innerhalb der Schulischen Einbindung. Tatsache ist, dass seit den '68ern innerhalb der christlichen Konfessionen nicht zuletzt auch dank zeitaufwändigerer und professionellerer Studiengänge viele Engführungen von Glaubensvorstellungen nicht mehr Teil des RUs sind. Zu den wichtigsten Konzepten des modernen RUs gehören unter anderem hermeneutische, problemorientierte, therapeutische und interreligiöse Ansätze. Andererseits muss zwar festgestellt werden, dass im Lauf der 40-jährigen Geschichte der DDR eine komplette Generation nahezu „religionsfrei“ aufgewachsen ist – aber ob das mit „bekenntnisfrei“ gleichzusetzen ist, bleibt die Frage …
In Berlin ist wegen eines SPD-Parteitagbeschlusses im April 2005 eine heftige, noch andauernde Kontroverse entbrannt. Danach soll der regierende SPD-PDS-Senat schon ab 2006 einen für alle Schüler verpflichtenden Werteunterricht (LER) ab der 7. Klasse einführen. So sehr alle derzeit in Berlin involvierten Religionsgemeinschaften die Einführung eines solchen verpflichtenden Wertefaches begrüßen, lehnen sie den für den Religionsunterricht (RU) nach wie vor vorgesehenen Status eines freiwilligen Unterrichtsangebotes ab und fordern stattdessen, den RU als gleichrangige Alternative mit dem Status eines ebenfalls ordentlichen Schulfachs einzuführen. Während große Teile der Berliner SPD, PDS und auch GRÜNE meinen, das Angebot von LER hätte insbesondere den Vorteil, alle Schüler einer Klasse gleichzeitig anzusprechen, erkennen die Religionsgemeinschaften in dieser Konstellation die z.T. unverhohlene Absicht, den RU als noch mehr in die Randstunden abschobenes Zusatzangebot aus der Schule zu drängen und die verfassungsgemäß garantierte Wahlfreiheit von Schülern und Eltern einzuschränken, in der Schule nicht nur über Religionen zu reden, sondern sich auch essentiell mit ihnen auseinanderzusetzen.
Islamischer Religionsunterricht
- In Bayern wird islamische Unterweisung erteilt, was offiziell kein islamischer Religionsunterricht ist.
- In Berlin gibt es regulären islamischen Religionsunterricht; er wird durch die Islamische Föderation in Berlin erteilt, einen zum Milli Görüs-dominierten Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland gehörenden regionalen Verband.
- In Nordrhein-Westfalen läuft seit 1999 der Versuch Islamkunde, der offiziell ebenfalls keinen Religionsunterricht darstellt.
Literatur
- Zur Gegenwärtigen Situation des Religionsunterrichtes in: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder: Zur Situation des Evangelischen Religionsunterrichtes in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin), Auszüge, 1992.
Weblinks
- Aktuelle Literatur zum Religionsunterricht
- Curriculumsplanung im Ev. Religionsunterricht
- [1] Material und Hilfen
- Religionspädagogische Hilfen
- Gruppenarbeit
- Argumente für den evangelischen Religionsunterricht
