Rückstellung

Rückstellungen sind ungewisse Verbindlichkeiten, also wirtschaftliche Verpflichtungen, die entweder dem Grunde nach (ob) und/oder der Höhe nach (wie viel) noch nicht bestimmt sind. Durch ihre Passivierung wird dem im deutschen Bilanzrecht vorherrschenden Gläubigerschutzgedanken (siehe Vorsichtsprinzip) Rechnung getragen, da sichergestellt wird, dass ein Unternehmen bei Eintritt der ungewissen Verbindlichkeit über hinreichend Kapital verfügt, um die Verpflichtung zu erfüllen. Ihre Bildung wird mit dem Realisationsprinzip oder dem Imparitätsprinzip begründet.

Inhaltsverzeichnis

Rückstellungsarten

Allgemeines

Ausdrücklich geregelt ist die Rückstellungsbildung in § 249 HGB. Das HGB sieht für eine Bilanz nach deutschem Recht folgende Rückstellungsarten vor:

Verbindlichkeitsrückstellungen im engeren Sinn

Die Passivierungspflicht beruht auf § 249 Abs. 1 S. 1 1. Hs. HGB, sie beruht damit auf dem Realisationsprinzip. Es sind Aufwendungen entstanden, die der Höhe nach (oder dem Grunde nach) noch unbekannt sind. Diese Aufwendungen hängen aber mit bereits erzielten Erträgen zusammen. Daher müssen sie diesen Erträgen zugeordnet werden.

Beispiele:

Daneben gibt es noch Rückstellungen für passive latente Steuern, die Kapitalgesellschaften handelsrechtlich zwingend zu bilden haben, § 274 Abs. 1 HGB und die auch unter die Verbindlichkeitsrückstellungen einzuordnen sind.

Drohverlustrückstellungen

Hier liegt der Grund für die Rückstellungsbildung im Imparitätsprinzip, da es hier gerade keine Erträge gibt, denen die Aufwendungen zugeordnet werden können. Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn der erwartete Ertrag aus einem schwebenden Geschäft (d.h. die Hauptleistungen sind noch nicht erbracht worden, bei einem Kaufvertrag zum Beispiel die Übergabe des Gegenstands) geringer ist als die erwarteten Kosten.

Beispiel:

Es wird am 1. Dezember 2001 ein Vertrag über die Herstellung einer Maschine mit einem Kunden abgeschlossen. Die Maschine soll am 1.Februar 2002 geliefert werden, der vereinbarte Kaufpreis beträgt 100.000 €. Die zur Herstellung nötigen Teile sollen ca. 50.000 € kosten, die Maschine soll im Januar 2002 gebaut werden. Wegen einer Rohstoffknappheit steigt der zu erwartende Einkaufspreis des Materials bereits im Dezember 2001 auf 150.000 €, so dass die Herstellung und der Verkauf der Maschine im Januar 2002 einen Verlust von 50.000 € verursachen wird. Dieser Verlust ist durch die Bildung einer Drohverlustrückstellung bereits im Geschäftsjahr 2001 zu antizipieren.

Drohverlustrückstellungen sind steuerrechtlich nicht anerkannt.

Aufwandsrückstellungen

Aufwandsrückstellungen unterscheiden sich von den anderen Rückstellungen dadurch, dass sie keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten implizieren ("Außenverpflichtung"), sondern wegen einer Verpflichtung des Unternehmens gegen sich selbst ("Innenverpflichtung") gebildet werden.

Eine Passivierungspflicht für Aufwandsrückstellungen wegen unterlassener Instandhaltung besteht nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB für "im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten ... nach geholt werden". Ein Passivierungswahlrecht nach § 249 Abs. 1 Nr. 2 HGB besteht dann, wenn die Instandhaltung im vierten bis zwölften Monat nachgeholt wird. Daneben sieht § 249 Abs. 2 HGB für "ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen ..., die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind" ein Passivierungswahlrecht vor.

Beispiele:

Aufwandsrückstellungen sind laut EStR §H31c(3) nicht zulässig.

Bilanzpolitische und steuerliche Folgen der Rückstellungsbildung

Die Folge der Bildung einer Rückstellung ist, dass Aufwand vorgezogen wird, es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Rückstellungen können damit als Instrument der Innenfinanzierung verwendet werden. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss im Jahresabschluss reduziert (bzw. ein Jahresfehlbetrag erhöht sich). Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung als Dividende zur Verfügung und es wird weniger Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr der Rückstellungsauflösung kommt es zu einem entsprechend höheren Gewinnausweis, als wenn keine Rückstellung gebildet worden wäre.

Beispiel:

Im Jahr 2001 wird ein Unternehmen im Rahmen einer Produkthaftungsklage auf Schadensersatz in Höhe von 100.000 € verklagt, der Prozess soll 2002 stattfinden. Wenn es mit dem Verlust des Prozesses rechnen muss ("es müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen") muss es zwingend eine Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der erwarteten Summe bilden. Im Jahr 2001 verringert sich der Gewinn (und das Eigenkapital) entsprechend um 100.000 €, gebucht wird z.B. außerordentlicher Aufwand an Rückstellungen 100.000 €

Geschäftsjahr 2001 2002 2001 und 2002
  Mit Rückstellungsbildung
Gewinn -100.000 € 0 -100.000 €
  Ohne Rückstellungsbildung
Gewinn 0 -100.000 € -100.000 €
Geschäftsjahr 2001 2002 2001 und 2002
  Mit Rückstellungsbildung
Gewinn -100.000 € +100.000 € 0
  Ohne Rückstellungsbildung
Gewinn 0 0 0


Man sieht, dass, egal ob der Prozess letztlich verloren wird oder nicht, der Gewinn jeweils unabhängig von der Rückstellungsbildung in der Summenbetrachtung über beide Perioden identisch ist. Der Verlust wird durch die Rückstellungsbildung nur vorgezogen. Dies hat für die Steuereinnahmen des Staates die Konsequenz, dass er Steuereinnahmen später erzielt. Wenn aber zwischen den beiden Jahren keine Steuertarifänderung stattfindet, so kommt es aber durch die Rückstellungsbildung nicht zu endgültigen Steuerausfällen des Staates.

Rückstellungen in IAS und US-GAAP

Rückstellungen sind in IAS/IFRS eine Unterketegorie der Schulden (Liabilities). Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, wenn die generellen Passivierungsregeln des IFRS erfüllt sind. Demnach sind Passiva nur dann zu bilden, wenn eine Verbindlichkeit gegenüber Dritten besteht und ein Resourcenabfluss wahrscheinlich ist. Aus diesem Grund sind auch die im HGB üblichen Aufwandsrückstellungen nach internationaler Rechnungslegung nicht erlaubt, da es sich hier nicht über Verbindlichkeiten gegenüber Dritten handelt. Um zu klassifizieren, ob ein Rückstellung zu bilden ist, sind die zwei Kriterien nacheinander zu erfüllen:

1. Der Eintritt des Ereignisses für das die Rückstellung gebildet werden muss, ist wahrscheinlich (>50%; more likely then not).

2. Die Höhe der zu bildenden Rückstellung ist zuverlässig schätzbar.

Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, wird eine RÜckstellung bilanziert. Im anderen Fall ist die Höhe der Rückstellung und deren Eintrittswahrscheinlichkeit im Bilanzanhang zu kommentieren. Im HGB werden aufgrund des starken Vorsichtsprinzips Rückstellungen schon gebildet, wenn die Wahrscheinlichkeit <50% liegt. Nach US-GAAP sind Rückstellungen nur bei höheren Wahrscheinlichkeiten zu bilden (70%).

Rückstellungen selber werden dann noch in

unterschieden. Accruals sind Rückstellungen in denen Höhe und Eintrittszeitpunkt sehr verlässlich geschätzt werden können, etwa bei ausstehenden Rechnungen oder Urlaubsrückstellungen. Provisions dagegen zeichnen sich durch ein höheres Maß an Unsicherheiten aus.

Siehe auch: Rechnungsabgrenzung, Rücklage



Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Rückstellung, Abschreibung, Betriebsrente, Bilanz, Dividende, Eigenkapital, Geschäftsjahr, Gewerbesteuer, Gewährleistung