Rückwirkung

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Es gilt zu unterscheiden zwischen der Rückwirkung von Gesetzen und der von Urteilen. Bei der Rückwirkung von Gesetzen gilt es die echte von der unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Die echte Rückwirkung meint die Anwendung eines neuen Gesetzes auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand. Dies ist nicht zulässig und lässt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten. Es wird das Rückwirkungsverbot genannt. Die unechte Rückwirkung meint einen Tatbestand, der zwar in der Vergangenheit begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist. Hierauf ist ein neues Gesetz prinzipiell anwendbar. Ausnahme könnte die Geltendmachung eines Vertrauensschutzes sein. Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht

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