Nulla poena sine lege

Der Grundsatz nulla poena sine lege (lat.) bedeutet wörtlich übersetzt: "Keine Strafe ohne Gesetz" und wurde als römische Rechtsregel bereits von Ulpian zitiert. Das auch als "strafrechtliches Rückwirkungsverbot" bezeichnete Recht ist für den Einzelnen ein Grundrecht, man spricht von sog. Justizgrundrechten.

Gleichbedeutend wird teilweise auch nullum crimen sine lege ("kein Verbrechen ohne Gesetz") verwendet.

Strafrechtliches Rückwirkungsverbot

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Rückwirkende Gesetze zum Nachteil des Täters sind daher, ebenso wie Analogie zu Lasten des Täters, verboten.

Rechtslage in Deutschland

Dieser Grundsatz ist in Deutschland ausdrücklich in der Verfassung (Art. 103 Abs. 2 GG) sowie in § 1 StGB festgeschrieben. Dadurch soll die Strafrechtsanwendung von vornherein einen rechtsstaatlichen Rahmen bekommen und ein Gefühlsstrafrecht verhindern. Die genannten Normen weiten den Grundsatz noch insoweit aus, als dass eine schriftliche Fixierung der Strafbarkeit (nulla poena sine lege scripta) vor Begehung der Tat (nulla poena sine lege praevia) verlangt wird. Schließlich wird weiterhin noch eine hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes (nulla poena sine lege certa) und keine Analogien zu Lasten des Täters über den Wortlaut des Gesetzes hinaus vorgenommen werden (nulla poena sine lege stricta). Diese Grundsätze werden unter dem Oberbegriff "Gesetzlichkeitsprinzip" gefasst. Dieses Gesetzlichkeitsprinzip gehört zu den so genannten Justizgrundrechten, sodass auch die Verfassungsbeschwerde bei ausgeschöpftem Rechtsweg möglich ist.

Das Rückwirkungsverbot hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20, Abs. 1 sowie Abs. 3 des Grundgesetzes. Der dort begründete Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit der Gesetze. Wer von einem Gesetz betroffen ist, kann auch auf die Geltung der Vorschrift vertrauen.

Rechtslage nach der Europäischen Menschenrechtskonvention

Art. 7 Abs. 2 EMRK macht von diesem Rückwirkungsverbot insofern eine Ausnahme als die Bestrafung nicht gehindert wird, wenn die Tat schon "im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war." (so genannte Nürnberg-Klausel)

Siehe auch Rückwirkungsverbot

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Nulla poena sine lege, Analogie, Gesetz, Grundgesetz, Grundrecht, Instanz (Recht), Justizgrundrecht, Römisches Recht, Rückwirkungsverbot