Sachenrecht

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Das Sachenrecht regelt in Deutschland als Teil des Zivilrechts und drittes Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches die Beherrschung der Sachgüter durch den Menschen. Dabei wird durch das Sachenrecht als objektivem Recht diese Beherrschung sowohl für die Ruhelage (also beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers) als auch für die Veränderung (also beispielsweise Übereignung und Besitzverschaffung) normiert.

Im Sachenrecht herrscht, anders als im Schuldrecht, wo durch Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werden können, Typenzwang, das heißt es gibt nur die im Gesetz im einzelnen ausdrücklich geregelten Arten von dinglichen Berechtigungen an einer Sache. Dies sind:

Diese dinglichen Rechte wirken absolut, das heißt gegenüber jedermann. Vertragliche Rechte wirken dagegen nur im Verhältnis zum Vertragspartner. Die dinglichen Rechte sollen offenkundig, also für jedermann erkennbar sein. Diese Publizität wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz, bei unbeweglichen Sachen durch die amtliche Aufzeichnung im Grundbuch gewährleistet. Die dinglichen Rechte sind regelmäßig übertragbar, Ausnahmen gelten für den Nießbrauch und die Dienstbarkeiten. Die auf die dinglichen Rechte bezogenen Rechtsgeschäfte sind von den zu Grunde liegenden vertraglichen Beziehungen zu trennen (Trennungsprinzip) und von deren rechtlichem Schicksal unabhängig (Abstraktionsprinzip).

Siehe auch: Besitz, Fundrecht, Grundstück, Immobilie, Übereignung

Österreichisches Recht

Das Sachenrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Sachen und Menschen. Das weitreichendste Sachenrecht ist das Eigentum. Der bloße Besitz selbst ist kein Sachenrecht. Die wichtigsten sachenrechtlichen Institute sind:

Rechtsnormen

Charakter und Grundprinzipien

Einteilungen der Sachen

§ 285 ABGB: "Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt."

Nach dieser sehr weitreichenden Definition des ABGB sind alle Sachen, die zum Gebrauch dienen erfasst, womit vor allem auch unkörperliche Sachen (wie Arbeitsleistungen, Rechte, Anwartschaften, Software an sich [nicht auf einem Datenträger]) umfasst sind. Die Grenze zieht § 286 bei allem, was vom Menschen unterschieden ist und somit leicht von ihm getrennt werden kann (also Sachen sind beispielsweise Brillen, Kontaktlinsen, Gebissprothesen; keine Sachen sind beispielsweise Zahnplomben) sowie was dem Gebrauch dient und beherrschbar ist (keine Sache ist die Luft, das Meer, ein Fluss; eine Sache ist jedoch Beherrschbares wie beispielsweise Luft in einer Sauerstoffflasche).

Wenngleich unkörperliche Sachen ebenso wie körperliche als Sachen qualifiziert werden, ist anzumerken, dass die meisten sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB überwiegend für körperliche Sachen gedacht sind. Aus diesem Grunde ist mitunter durch Auslegung zu ermitteln, ob sich eine Bestimmung nicht vorwiegend auf körperliche Sachen bezieht.

Einfache und zusammengesetzte Sachen

Beweglichkeit

Die Unterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Sachen ist die wichtigste Differenzierung im Sachenrecht. Bewegliche Sache können "ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden" (§ 293 ABGB). Demnach sind vormals bewegliche beispielsweise in ein Haus eingemauerte Sachen unbeweglich; eine Trennung würde die Substanz verletzen und einen wirtschaftlichen Aufwand darstellen.

Ausnahmen:

Körperlichkeit

Körperliche Sachen "fallen in die Sinne" (§ 292 ABGB), unkörperliche Sachen nicht. Zu den körperlichen Sachen zählen demnach auch elektrischer Strom, Gas, Wärme; zu den unkörperlichen insbesondere Rechte, weiters Software als solche - Software auf einem Datenträger ist eine körperliche Sache! - und Arbeitsleistungen.

Vertretbarkeit

Vertretbare Sachen (Genus- oder Gattungssachen) sind in vielfacher Anzahl erhältlich (beispielsweise die Waren in einem Supermarkt), unvertretbare Sachen sind Einzelstücke (beispielsweise Waren in einem Antiquitätengeschäft). Die Unterscheidung ist im heutigen Wirtschaftsleben von untergeordneter Bedeutung.

Verkehrsfähigkeit

Nicht verkehrsfähige Sachen sind beispielsweise automatische Feuerwaffen (beispielsweise StG 77 des Bundesheeres oder Sprengstoff, beschränkt verkehrsfähige Sachen sind genehmigungspflichtige Feuerwaffen wie beispielsweise Pistolen oder Revolver. Die Beschränkung der Verkehrsfähigkeit bewirkt die Nichtigkeit des dem Erwerb zugrundegelteten Vertrages (beispielsweise Kaufvertrag).

Entwicklung

Das Sachenrecht ist eine relativ änderungskonstante Rechtsmaterie, sodass die meisten Bestimmungen aus dem Jahr 1811 unverändert in Geltung stehen. Abgesehen von geringfügigen Ergänzungen beziehungsweise Novellierungen wie der § 285a aus dem Jahr 1988, in dem Tiere - rein programmatisch - nicht mehr als Sachen bezeichnet werden und Änderungen des Nachbarrechts im Zuge der dritten Teilnovelle 1916 wurde im Jahr 2002 das Fundrecht gänzlich novelliert. 2003 wurde auch das Nachbarrecht geändert: § 364 schützt nun auch vor dem Entzug von Licht und gem. § 422 hat der Nachbar beim Entfernen von überhängenden Ästen nun "fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen".

Auf der Ebene der Nebengesetze wurde 2002 das WEG 1975 (Wohnungseigentumsgesetz) durch das - formell - gänzlich neue WEG 2002 ersetzt.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Sachenrecht, Abstraktionsprinzip, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Baurecht, Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Besitz, Betrug, Bürgerliches Gesetzbuch, Diebstahl