Sacrosanctum Concilium

Sacrosanctum Concilium ist die vom Zweiten Vatikanischen Konzil in der 2. Sitzungsperiode am 22. November 1963 verabschiedete Konstitution über die heilige Liturgie.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt im Wesentlichen

"Das liturgische Jahr soll so neugeordnet werden, dass die überlieferten Gewohnheiten und Ordnungen der heiligen Zeiten beibehalten oder im Hinblick auf die Verhältnisse der Gegenwart erneuert werden"
"Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorge bewahrt und gepflegt werden. Die Sängerchöre sollen nachdrücklich gefördert werden, besonders an den Kathedralkirchen. Dabei mögen aber die Bischöfe und die übrigen Seelsorger eifrig dafür Sorge tragen, dass in jeder liturgischen Feier mit Gesang die gesamte Gemeinde der Gläubigen die ihr zukommende tätige Teilnahme auch zu leisten vermag,..."

Bedeutung

Die Konstitution über die heilige Liturgie stellt eines der Kerndokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils dar. Das aufgrund ihrer Erlasse reformierte römische Messbuch bedeutete die Abkehr von der auf Kleriker fixierten Kirche hin zu mehr Mitwirkung der Gläubigen, die nun aktiver in den Gottesdienst einbezogen wurden. Möglich wurde dies vor allem durch die Einführung der Muttersprache in den Gottesdienst, aber auch durch die Abschaffung von Riten wie z. B. der sogenannten “Stillen Messe”, bei der der Priester zwar unter Anwesenheit von Gläubigen, jedoch völlig ohne deren Mitwirkung und ohne vernehmliches Sprechen die Messe feierte sowie ganz generell der Abschaffung der Tridentinischen Messe, die der Priester mit dem Rücken zur Gemeinde feierte. Die Konstitution öffnete die Liturgie dem Volk, in dem sie ganz bewusst darauf setzte, dass der Gemeinde die Vielfalt der heiligen Schrift kenntlich gemacht wird und das diese auch vom Priester erklärt wird. Neben vielen anderen Ritualen wurde auch die Predigt von der Kanzel abgeschafft, die vielerorts das negative Bild vom “schreienden Priester” (keine Mikrophone!) geprägt hatte.

Ausführliche Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte

1. Kapitel: Allgemeine Grundsätze zur Erhebung und Förderung der heiligen Liturgie

I. Das Wesen der heiligen Liturgie und ihre Bedeutung für das Leben der Kirche

Der Artikel erläutert die Bedeutung der Liturgie für die katholische Kirche und ihre Gläubigen

Liturgie [ist] der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt (Art. 10)

Die Gläubigen werden angehalten, der heiligen Liturgie hinzuzutreten. Die Seelsorger sollen für die rechte Weise der Ausübung Sorge tragen.

II. Liturgie Ausbildung und tätige Teilnahme

Damit die Gläubigen den Schatz der Liturgie auch richtig erfassen können, bestimmt das Konzil in diesem Artikel, dass alle im seelsorglichen Bereich tätigen Personen eine fundierte theologische Ausbildung haben müssen. Ferner wird hier bestimmt, dass Übertragungen von heiligen Handlungen in Funk oder Fernsehen von Medienbeauftragten übernommen werden, die von Bischöfen eingesetzt werden.

III. Die Erneuerung der heiligen Liturgie

Dieser Artikel bildet das Kernstück der Konstitution über die Liturgie. Das Konzil ist hier zu dem Schluss gekommen, dass es Teile der Liturgie gibt, die unveränderlich sind und Teile, die dem Wandel unterworfen sind. Zur Änderung dieser Teile stellte das Konzil folgende Leitlinien auf:

IV. Förderung des liturgischen Lebens in Bistum und in der Pfarrei

Enthält noch einmal die Hervorhebung der Relevanz der Kirchenarbeit vor Ort.

V. Förderung der pastoralliturgischen Bewegung

Darin werden die Bistümer aufgefordert, liturgische Kommissionen zu errichten, die sich von Fachleuten für Liturgiewissenschaft, sakrale Kunst, Kirchenmusik und Seelsorgsfragen. Zweck soll die Weiterentwicklung der Liturgie und Förderung der liturgischen Sache sein.

2. Kapitel. Das heilige Geheimnis der Eucharistie

Das Konzil trifft hier Regelungen, die die Feier der Eucharistie für die Gläubigen leichter verständlich machen und die deren Mitwirkung fördern sollen. Dazu gehören im besonderen:

3. Kapitel: Die übrigen Sakramente und Sakramentalien

4. Kapitel: Das Stundengebet

Die Konstitution hebt in diesem Kapitel die Bedeutung der Stundengebete hervor, die wieder besonders gepflegt werden sollen. Kleriker werden verpflichtet, soweit nichts Schwerwiegendes dagegen spricht, das Stundengebet täglich zu verrichten; auch den Laien wird das tägliche Stundengebet - in Gemeinschaft oder allein - empfohlen.

5. Kapitel: Das liturgische Jahr

Das Konzil hält hier die Gläubigen nachdrücklich an, den Sonntag als Herrentag zu feiern. Weiterhin werden die Bedeutungen einzelner Aspekte des Kirchenjahre wie Bußzeit usw. näher erläutert.

6. Kapitel: Die Kirchenmusik

Die Konstitution räumt hier der Kirchenmusik einen besonderen Platz ein. Die vornehmste Form erreicht der Gottesdienst danach immer dann wenn er mit Gesang gehalten wird. Kirchenchöre sind zu fördern und auf musikalische Ausbildung in den katholischen Bildungsinstitute ist zu sorgen. Kirchenmusiker sollen eine “gediegene” Ausbildung erhalten. Vor allem soll auf die Pflege des religiösen Volksgesangs wert gelegt werden, wie auch auf die Tradition der Kirchenorgelmusik.

7. Kapitel: Die sakrale Kunst, liturgisches Gerät und Gewand

Über die Pflege und Bewahrung sowie Neuschöpfung der sakralen Schätze.

Siehe auch

Weblinks


Kategorie:Katholizismus

See also: Sacrosanctum Concilium, 1963, 22. November, Bistum, Eucharistie, Kirchenjahr, Kirchenmusik, Kommunion, Liturgie, Liturgiereform