Salvatorische Klausel

Als Salvatorische Klausel (abgeleitet von lateinisch salvatorius = bewahrend, erhaltend) wird im Recht in der Regel eine Bestimmung eines Vertrages bezeichnet, die regelt, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Regelungen des Vertrages als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten oder sich herausstellt, dass der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich hätten geregelt werden müssen. Die salvatorische Klausel ist üblicherweise darauf gerichtet, den Vertrag, insbesondere aber den wirtschaftlichen Erfolg, den der Vertrag bewirken soll, so weit wie möglich zu erhalten.

Eine in Deutschland gebräuchliche salvatorische Klausel kann wie folgt lauten:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Satz 1 dieser Klausel stellt sicher, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung des Vertrages (Teilnichtigkeit) nicht die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge hat. Nach § 139 BGB nämlich führt die Teilnichtigkeit eines Vertrages grundsätzlich zur Unwirksamkeit der ganzen Vereinbarung, es sei denn, die Vertragsparteien hätten die Vereinbarung auch ohne den unwirksamen Teil abgeschlossen. Genau dies - nämlich den Willen der Parteien, auch ohne den unwirksamen Teil an der Vereinbarung festzuhalten - bringt der erste Satz der obigen salvatorischen Klausel zum Ausdruck.

Die Sätze 2 und 3 legen im Prinzip lediglich die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung fest, die auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag allgemein gelten. Aus rechtlicher Sicht sind diese Sätze daher streng genommen überflüssig. Zur Information der Vertragsparteien ist es gleichwohl sinnvoll, diese Ausführungen in den Vertrag aufzunehmen.

Siehe auch: Rechtswissenschaft, Recht, Stichwortverzeichnis Recht, Systematische Struktur Deutsches Recht, Liste der Listen in Wikipedia

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See also: Salvatorische Klausel, Auslegung, Bürgerliches Gesetzbuch, Lateinische Sprache, Liste der Rechtsthemen, Liste der Referenztabellen, Recht, Rechtsfolge, Rechtswissenschaft