Scheck

Der Scheck (auch Cheque) ist eine auf Sicht (d.h. gegen Vorlage des Papiers beim Angewiesenen) ausgestellte Zahlungsanweisung eines Kunden an ein Kreditinstitut.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Schecks stellen kein gesetzliches, jedoch anerkanntes Zahlungsmittel dar. Er muß demnach nicht zur Begleichung einer monetären Schuld akzeptiert werden. Juristisch gesehen ist der Scheck eine Urkunde. Es handelt sich um eine schriftliche, formgebundene (jedoch nicht formulargebundene) Zahlungsanweisung mit einer doppelten Ermächtigung: Einerseits wird der Bezogene (die Bank des Ausstellers) ermächtigt, dem Schecknehmer vom Konto des Ausstellers eine Zahlung zu leisten. Dem Schecknehmer wird eingeräumt, bei der bezogenen Bank die Zahlung zu fordern.

Durch die Anweisung ("zahlen Sie gegen diesen Scheck") erwachsen dreierlei Rechtsbeziehungen: Zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen besteht das Deckungsverhältnis; der Angewiesene wird zur Leistung an den Schecknehmer zu Lasten des Anweisenden veranlasst. Zwischen dem Scheckaussteller und dem Scheckempfänger besteht das Valutaverhältnis. Im Einlösungsverhältnis zwischen Schecknehmer und Angewiesenem wird der Anweisungsempfänger ermächtigt, in eigenem Namen die Leistung einzuziehen. Damit das Scheckverfahren funktioniert, haben die Spitzenverbände des Bankwirtschaft mit der Deutschen Bundesbank das "Abkommen über den Einzug von Schecks“ geschlossen.

Der Sichtvermerk braucht in Deutschland nicht geschrieben zu werden, weil der Scheck kraft Gesetzes ein Sichtpapier ist. Die gesetzliche Grundlage für den Scheckverkehr ist das Scheckgesetz vom 14. August 1933. Darin ist auch geregelt, dass der Scheck ein Wertpapier ist. Die Ausübung der in ihm verbrieften Rechte ist insoweit an den Besitz des Wertpapiers gebunden.

Gesetzliche Bestandteile des Schecks

Ein Scheck liegt nur dann vor, wenn er den Formvorschriften des Scheckgesetzes entspricht (gesetzliche Bestandteile des Schecks).

In Artikel 1 Scheckgesetz sind bestimmte Bestandteile für den Scheck benannt. Wenn ein wesentlicher Bestandteil fehlt, liegt aus rechtlicher Sicht kein Scheck vor. Die gesetzlichen Bestandteile eines Schecks sind:

  1. Die Scheckklausel: Das Wort "Scheck" muss im Text der Urkunde enthalten sein.
  2. Name des Bezogenen Kreditinstituts: Der Name desjenigen, der angewiesen wird zu zahlen, muss auf dem Scheck bezeichnet sein.
  3. Zahlungsort
  4. Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
  5. Ort und Tag der Ausstellung.
  6. Unterschrift des Ausstellers.

Der Ausstellungsort (Ausland oder Inland) sowie das Datum ist maßgeblich für die Gutschrift (binnen zwanzig Tage, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden; binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden).

Ein Scheck ohne Datum (BGH, Urteil v. 13.5.1997 – XI ZR 84/96, KKZ 1999, 135) oder ohne Ausstellungsort (OLG Hamm, Urteil v. 14.10.1997 – 7 U 104/94, KKZ 1999, 22) ist unwirksam.

Arten von Schecks

Nach der Form der Einlösung wird zwischen Barschecks und Verrechnungsschecks unterschieden:

Barschecks

Barschecks sind Schecks, die bar an den Inhaber ausgezahlt werden dürfen. Eine Besonderheit sind Reiseschecks (auch: Travelerscheck, Traveler Cheque), da sie international als Zahlungsmittel akzeptiert werden und versichert sind. Reiseschecks sind sicherer als Bargeld. Bei Verlust werden sie vor Ort kostenlos und i.d.R. innerhalb von 24 Stunden ersetzt. Da beim Kauf von Reiseschecks einer fremden Währung der günstige Briefkurs angewendet wird, ist eine kostengünstige Bargeldversorgung im Ausland möglich. Die Schecks gibt es von mehreren Anbietern (beispielsweise American Express, Thomas Cook) und in unterschiedlichen Währungen und Stückelungen. Gegen eine Gebühr, die in der Regel 1 % beträgt, können sie bei Banken und Sparkassen gekauft werden. Beim Kauf wird auf jedem Scheck unterschrieben. Beim Einlösen ist eine zweite, identische Unterschrift auf dem Scheck erforderlich.

Verrechnungsschecks

Ein Verrechnungsscheck (V-Scheck) ist ein Scheck, der nicht bar an den Inhaber ausgezahlt werden darf. Nach der Form der Übertragung werden unterschieden:

Kennzeichnung

Zur Kennzeichnung wird in Deutschland gemäß § 39 Scheckgesetz durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zu Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk wie beispielsweise "nur zur Gutschrift" angebracht. Die Kennzeichnung durch zwei parallele Striche allein ist dabei nicht ausreichend. In Deutschland sind die inzwischen abgeschafften Regelungen des Scheckgesetzes für gekreuzte Schecks nie in Kraft getreten. Ausländische gekreuzte Schecks werden als Verrechnungsschecks behandelt. Der Inhaber eines fremden Barschecks darf diesen auf der Vorderseite sonst nirgends beschriften.

Der Vermerk kann handschriftlich angebracht werden. Ein einmal angebrachter Vermerk verliert seine Wirkung auch durch Streichung oder ähnliches nicht.

Wirkungen

Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung auf den Scheck. Bei Barauszahlung haftet der Bezogene dem Aussteller für einen Schaden, der dadurch entsteht, dass die Scheckforderung nicht demjenigen zugekommen ist, dem der Aussteller den Scheck zugewandt hat. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Schecksumme begrenzt.

Ein Verrechnungsscheck beugt Mißbrauch vor, da eine Feststellung des Einlösers erleichtert wird. Höhere Sicherheit bringt ein Orderscheck.

Schecks zur Gutschrift auf ein Girokonto werden unter Vorbehalt gutgeschrieben. Scheckbetrug (§ 263 StGB) liegt vor, wenn ein Scheckaussteller einen Scheck übergibt, obwohl er Kenntnis von einer mangelnden Deckung hat ("fauler Scheck").

Bestätigung eines Schecks

Die Bestätigung von Schecks, also die verbindliche Zusage seiner Einlösung, ist in Deutschland der Bundesbank vorbehalten.

Sonstiges

Auch bestimmte Gutscheine mit Zahlungsfunktion werden als Schecks bezeichnet, z.B. Restaurantschecks. Diese Gutscheine unterliegen lediglich zivilrechlichen Bestimmungen, da sie keine Schecks i.S.d. Scheckgesetzes sind.

Siehe auch: Bestätigter LZB-Scheck

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See also: Scheck, 14. August, 1933, American Express, Anweisung, Bargeld, Besitz, Bestätigter LZB-Scheck