Schenkung
Die Schenkung ist nach deutschem Schuldrecht eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB).
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Schenkungsvertrag
Notarielle Beurkundung
Den Vertrag, durch den sich der Schenker erst verpflichtet, dem Beschenkten einen bestimmten Gegenstand zu schenken, bezeichnet man als Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Wird die Form nicht eingehalten, so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Handschenkung
Die meisten Schenkungen erfolgen durch unmittelbare Übergabe des Geschenks an den Beschenkten, womit der Eigentumsübergang vollzogen ist (sog. Handschenkung). Ist die Zuwendung ohne den Willen des Empfängers erfolgt, so hat der Schenker das Recht, dem Beschenkten eine Frist zu setzen, in der der Beschenkte die Annahme der Zuwendung als Geschenk erklärt. Läuft diese Frist ohne Annahmeerklärung ab, so gilt das Geschenk als angenommen. Eine Schenkung liegt nicht schon dann vor, wenn kein Vermögensvorteil zugewendet wird, sondern nur eine Person zu Gunsten einer anderen darauf verzichtet, selbst Vermögen zu erwerben (§ 517 BGB). Das Gesetz nennt die Fälle, dass jemand zum Vorteil eines anderen auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
Rückgängigmachung einer Schenkung
Verarmung des Schenkers
Ein besondere Problem im Zusammenhang mit der Schenkung stellt der Fall dar, dass der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und für den eigenen Unterhalt oder den Unterhalt seiner Angehörigen auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser exotisch anmutende Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung in den häufig vorkommenden Fällen, dass der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. Nicht selten erweist sich in solchen Fällen, dass der Pflegebedürftige vorher Vermögensgegenstände unentgeltlich weggegeben hat. § 528 Abs. 1 BGB bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Beispiel Altersarmut Eine 63 jährige Frau verschenkt 25.000 € an eine gemeinnützige Institution. Zwei Jahre später geht sie in Rente. Auf Grund der üblicherweise sehr geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt sie über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Damit hat sie ihre Bedürftigkeit nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches selbst verschuldet. Denn es gilt: Hätte die Frau auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen. Folgend ergibt sich, dass sie keinerlei Sozialhilfe erhält und die Schenkung zurück fordern muss. Generell gilt, dass die Schenkungen der letzten zehn Jahre zurück gefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte. Das gilt für Immobilien genau so wie für Sparbücher und andere Vermögenswerte, wie z.B. Antiquitäten. Mit sehr stark steigender Tendenz verarmen Pflegebedürftige (die Kosten für ein Altenheim liegen bei monatlich ca. 3.000,- Euro und können üblicherweise durch die Ersparnisse nicht gedeckt werden. Hinzu kommen die Kosten für die Pflegestufe...). In etwa 360.000 Fällen jährlich fordern in diesen Fällen die betreuenden Sozialämter die Schenkungen der letzten zehn Jahre ausgesprochen konsequent von den Angehörigen zurück. Die sich aus diesen Fällen ergebenden Gerichtsverfahren gehen zum Teil über Jahre.
Grober Undank
Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung widerrufen werden (§ 530 BGB).
Schenkungsteuerpflicht
Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungsteuer.
Weblinks
Siehe auch: Konstantinische Schenkung
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