Schiedsgericht

Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das allein durch die Abrede der beiden Parteien nach Eintritt von Streitigkeiten ohne Einwirkung des Staates zusammentritt. Sämtliche Regelungen über das Verfahren obliegen der Vereinbarung beider Parteien; werden keine besonderen Regelungen getroffen, so gilt die Zivilprozessordnung. So kann die Zahl der so genannten Schiedsrichter von den Parteien selbst bestimmt werden (wenn keine Regelung, dann drei). Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes heißt Schiedsobmann.

Neben den Schiedsgerichten, die für die einzelne Streitigkeit eingerichtet werden ( ad-hoc-Schiedsgericht ), existieren auch die ständigen, so genannte institutionelle Schiedsgerichte. Diese sind z.B. von den Industrie- und Handelskammern, von den Rechtsanwaltskammern oder von Unternehmen eingerichtet. Auch im Sport werden Schiedsgerichte häufig angerufen.

Die Vorteile privater Schiedsgerichtsbarkeit sind gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit erzielbare erhebliche Verfahrensbeschleunigung und insbesondere bei Verfahren mit großem Streitwert Kostenvorteile.

Siehe auch

Welthandelsorganisation, GATS

Weblinks

Institutionelle Schiedsgerichte:

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