Schriftform
Die gesetzliche Schriftform ist in § 126 BGB definiert. Sie ist gewahrt durch den Text einer Urkunde, die der Aussteller eigenhändig, d.h. handschriftlich unterschreibt. Der Text kann beliebig erstellt sein, also etwa gedruckt, maschinenschriftlich oder handschriftlich. Der Aussteller muss ihn nicht selbst verfassen; er kann fremde Vordrucke oder vorfomulierte Formulare benutzen. Es genügt, dass er den Text durch seine Unterschrift als seine Erklärung gelten lässt. Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen und den Text abschließen. Statt der Unterschrift genügt auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen.
Die Schriftform kann häufig durch modernere Kommunikationsformen ersetzt werden. Die Einzelheiten dazu regelt das Gesetz in den §§ 126a, 126b BGB zur elektronischen Form und zur Textform.
Das Gesetz kennt als weitere Formen rechtsgeschäftlicher Erklärungen die öffentliche Beglaubigung, die notarielle Beurkundung und die Abgabe vor einer Behörde (Beispiel: Eheschließung vor einem Standesbeamten].
Siehe: Form
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